Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 23 O 188/97 KfH)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Heilbronn vom 19.7.2002 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 34.000 Euro.

 

Gründe

I. Das LG hat dem Kläger im angefochtenen Beschluss die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 34.000 Euro auferlegt und dafür eine Frist bis 20.9.2002 gesetzt. Die Beklagten haben nach Klagezustellung 1997, mehreren mündlichen Verhandlungen und einer Beweisaufnahme die Stellung einer Prozesskostensicherheit mit Schriftsatz vom 6.5.2002 verlangt. Danach fand bis zum Erlass des Beschlusses keine mündliche Verhandlung mehr statt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

1. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die Beschwerde gegen Entscheidungen des LG statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. §§ 110 ff. ZPO enthalten keine Regelung, nach denen gegen einen Beschluss, durch den die Leistung eines Prozesskostensicherheit angeordnet worden ist, die Beschwerde statthaft ist. Durch den Beschluss ist auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden, vielmehr gerade die Sicherheitsleistung angeordnet worden.

2. Die Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Zwar war es verfahrensfehlerhaft, die Entscheidung über die Prozesskostensicherheit statt durch Urteil durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO ist regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil und nur ausnahmsweise im Beschlussverfahren zu entscheiden, wenn nämlich zwischen den Parteien weder über die Pflicht zur Leistung der Sicherheit noch über deren Höhe Streit besteht (OLG Hamm v. 5.8.1996 – 18 W 4/96, OLGReport Hamm 1996, 237).

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist aber nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft. Das Beschwerdegericht kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, ggf. auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Rechtsbeschwerde zum BGH (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = NJW 2002, 1577), sondern auch für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des LG (OLG Frankfurt v. 9.8.2002 – 26 W 102/02, NJW-RR 2003, 140; OLG Frankfurt v. 26.8.2002 – 24 W 43/02, OLGReport Frankfurt 2002, 350; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.11.2002 – 1 W 44/02). Auch in diesen Fällen besteht wegen der Abhilfemöglichkeit des Erstrichters kein Bedürfnis für die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde. Eine solche Abhilfemöglichkeit ergibt sich im Beschwerderecht aus § 572 ZPO. Zu einer Abhilfe ist das Erstgericht auch dann befugt, wenn die Beschwerde unstatthaft oder unzulässig ist (Zöller/Gummer, ZPO, § 572 Rz. 14; Lipp in MünchKomm, Aktualisierungsband ZPO, § 567 Rz. 18), jedenfalls sofern die angefochtene Entscheidung nicht bindend geworden ist (§§ 572 Abs. 1 S. 2 ZPO, 318 ZPO). Der Beschluss, durch den die Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten angeordnet wird, ist nicht bindend geworden. Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit ist Voraussetzung für eine Abweisung der Klage nach § 113 ZPO. In diesem Verfahren ist zu überprüfen, ob die Anordnung der Prozesskostensicherheit zu Recht erfolgte. Eine Bindung nach § 318 ZPO an die Zwischenentscheidung, nach der ein Kläger eine Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten hat, besteht dabei nicht (BGH v. 25.11.1987 – IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232 = MDR 1988, 298), so dass die Zwischenentscheidung auch durch das Ausgangsgericht abgeändert werden kann.

3. Die Beschwerde ist schließlich auch nicht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft. Nach diesem ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren, wenn ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form erlassen hat (vgl. BGH v. 19.12.1996 – IX ZB 108/96, MDR 1997, 495 = NJW 1997, 1448), hier als Beschluss statt als (Zwischen-) Urteil. Das macht die Beschwerde hier nicht – anstelle einer Berufung – statthaft. Auch gegen ein Zwischenurteil, mit dem die Leistung einer Prozesssicherheit angeordnet wird, wäre eine Berufung nicht statthaft, sondern erst gegen das Endurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGH v. 25.11.1987 – IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232 = MDR 1988, 298). Der Me...

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