Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Teilungskosten des Versorgungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Teilungskosten des Versorgungsträgers i.H.v. 3 % des Ehezeitanteils, mind. 100 EUR und höchstens 500 EUR, sind angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Schwäbisch Hall (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 2 F 569/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a. G. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 14.4.2010 unter II. Abs. 3 abgeändert.
Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Versicherungen a. G. - Versicherung Nr. 8440180 - werden zugunsten des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherungen a. G. Versorgungsanrechte i.H.v. 8.390,24 EUR, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.790 EUR
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hat während der vom 1.4.1992 bis 30.9.2009 (Eheschließung: 15.4.19992; Zustellung des Scheidungsantrags: 1.10.2009) bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 EUR erworben.
Die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. haben in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom 19.11.2009 unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 500 EUR einen Ausgleichswert zugunsten des Antragstellers von 17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR: 2 = 8.390,24 EUR vorgeschlagen.
Abweichend von diesem Vorschlag hat das Familiengericht für die Kosten der internen Teilung lediglich 2 % aus dem Ehezeitanteil berücksichtigt und zugunsten des Antragstellers 8.467,44 EUR übertragen.
Gegen diese Reduzierung der Kosten der internen Teilung richtet sich die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G., mit der sie weiter die interne Teilung zugunsten des Antragstellers i.H.v. 8.390,24 EUR erstrebt.
II. Die zulässige Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ist auch begründet.
Die von der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. nach § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Kosten für die interne Teilung i.H.v. 3 % des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 500 EUR, sind angemessen. Sie halten sich insbesondere im Rahmen der Empfehlungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, 57; dazu auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 559; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 3).
Zudem hat die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ihre bei einer internen Teilung tatsächlich entstehenden Kosten in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrem Schriftsatz vom 16.6.2010 nachvollziehbar dargelegt. Danach kann unter Berücksichtigung von Sachbearbeiterkosten für jede interne Teilung von 161,10 EUR (3 Stunden × 53,70 EUR) zzgl. Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand sowie vertragsspezifischem Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos und die Übertragung des Ausgleichswerts von mindestens 250 EUR bis 300 EUR für jeden Vorgang ausgegangen werden. Da die erhobenen Kosten von 3 %, mindestens 100 EUR diesen Aufwand bei geringen Ehezeitanteilen bei weitem unterschreiten, ist es zulässig, dass die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. einer Mischkalkulation einen Kostenanteil von 3 %, höchstens 500 EUR zugrunde legt. Damit sind sowohl die Interessen des Versicherungsunternehmens als auch die der Versicherten in ausreichendem und verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt.
Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist sonach ein auf der Grundlage von § 46 VersAusglG ermittelter Ausgleichsbetrag von
17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR: 2 = 8.390,24 EUR
auf den Antragsgegner zu übertragen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1, 3 FamFG.
Zur Klärung der Frage, ob die Bemessung der Kosten der internen Teilung mit 3 % des Ehezeitanteils und einem Höchstbetrag von 500 EUR vereinbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 2366308 |
FamRZ 2010, 1906 |
NJW-RR 2011, 155 |
FF 2011, 43 |
ZFE 2010, 391 |