Entscheidungsstichwort (Thema)
Namenserteilung für das Kind
Leitsatz (amtlich)
Die Namenserteilung nach § 1618 S. 1 BGB bedarf weder der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten, verstorbenen Ekternteils noch deren Ersetzung nach § 1618 S. 3 und 4 BGB.
Anm: Die zugelassene weitere Beschwerde wurde nicht eingelegt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Verfahrensgang
AG Nürtingen (Aktenzeichen 20 F 717/98) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürtingen vom 16. Mai 2000 – 20 F 717/98 –
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Einwilligung des verstorbenen … in die Namenserteilung durch die Antragstellerin und den Beteiligten … und deren Ersetzung nicht erforderlich ist.
II.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 5.000 DM
Gründe
I.
Das am 26. 1. 1992 geborene Kind … stammt aus der Ehe der Antragstellerin mit …. Die Ehe wurde durch das Urteil des Familiengerichts vom 16. 1. 1995 rechtskräftig geschieden; in diesem Urteil wurde die elterliche Sorge für … auf die Antragstellerin übertragen.
Die zwischenzeitlich wieder verheiratete Antragstellerin und ihr Ehemann bemühen sich um eine Änderung des Familiennamens des Kindes dahin, dass dieses den Familiennamen des Ehemannes annimmt. Der Vater … … hat seine Einwilligung zu dieser Namensänderung verweigert. DerSenat hat durch Beschluss vom 26. 3. 1999 – 18 UF 39/99 – in Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung die Ersetzung der Einwilligung des Vaters abgelehnt.
Nunmehr ist der Vater am 5. 11. 1999 verstorben. Der Rechtspfleger beim Familiengericht hat den konkludent gestellten, erneuten Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen – dem die Mutter des Vaters … … entgegengetreten ist –, durch Beschluss vom 16. 5. 2000, der ihrem Rechtsvertreter am 19. 5. 2000 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
Mit ihrer am 9. 6. 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Beschwerdeschrift begehrt die Antragstellerin nunmehr in ihrem Hauptantrag
die Feststellung, dass es einer Ersetzung der Einwilligung das Vaters nicht bedarf,
und lediglich in ihrem Hilfsantrag
- die Ersetzung der Einwilligung des Vaters.
Die Beteiligte … Mutter des verstorbenen … tritt diesen Anträgen weiter entgegen.
Auf die Ausführungen der Antragstellerin und der Mutter des Vaters … … Frau … in ihren Schriftsätzen wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das von der Antragstellerin betriebene Verfahren ist zulässig. Sie haben – ersichtlich in der von §§ 1618 S. 6, 1617 c Abs. 1 S. 3 BGB geforderten Form der öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Standesbeamten – nach dem Tod des Vaters erneut dem Kind den Ehenamen seiner allein sorgeberechtigten Mutter erteilt. Die Zustimmung des Kindes selbst ist durch das vorangehende, erfolglos gebliebene Verfahren auf Ersetzung der Namenserteilung nicht verbraucht, sondern entfaltet Wirksamkeit auch hinsichtlich der erneuten Erklärung seiner Mutter und ihres Ehemannes. Die Antragsteller können zudem trotz der die Ersetzung der Zustimmung zur Namenserteilung ablehnenden Entscheidung desSenats vom 26. 3. 1999 – 18 UF 39/99 – die Veränderungen des Sachverhalts infolge des Versterbens des Vaters – jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 1696 Abs. 1 BGB – mit neuen Erklärungen nach § 1618 S. 1 BGB geltend machen.
Das Verfahren ist auch in der Form eines Feststellungsantrages dahin, dass ein Einwilligungs- und Ersetzungsbedürfnis nicht besteht, zulässig. Denn die Antragsteller können damit erreichen, dass das Ersetzungserfordernis abschließend und für das personenstandsrechtliche Verfahren bindend geklärt wird (zu letzterem OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372, 1373 = StAZ 1999, 241, 242).
In der Sache ist derSenat mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Meinung, dass nach dem Ableben des leiblichen, nach der Scheidung der Eltern des Kindes nicht sorgeberechtigten Elternteils dessen Einwilligung zur Namenserteilung nicht zu ersetzen ist (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 696, 697; AG Bremen StAZ 1999, 242, 243; AG Limburg StAZ 2000, 81; FamRefK/Wax, § 1618 BGB Rz. 5 iVm. § 1617 a BGB Rz. 4; ebenso AG Kiel StAZ 2000, 21 f.; AG Lübeck StAZ 2000, 22, jeweils m. zust. Anm.Sachse StAZ 2000, 22 f.; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372, 1373 f. = StAZ 1999. 241, 242;Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000. § 1618 Rz. 17 aE; nicht festgelegt hat sich das BayObLG FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236, auch wenn es ausführt, die Rechtsfrage sei nunmehr durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372 obergerichtlich geklärt, da es für seine Entscheidung auf die zu klärende Rechtsfrage nicht ankam). Denn nach dem Ableben des Vaters … am 5.11.1999 ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht ersetzt zu werden braucht.
Das Erfordernis für eine Ersetzung der Einwilligung besteht nur insoweit, als eine solche überhaupt erforderlich ist. Die Ersetzung einer nicht erf...