Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwilligungserfordernis bei Namenserteilung
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 8 F 61/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des AG - FamG - Sinzig vom 2.3.2004 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Einwilligung des am 14.3.1995 verstorbenen Vaters der Kinder ... in die Änderung des Familiennamens nicht erforderlich ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende befristete Beschwerde der Antragstellerinnen (zur Anwendung des § 621e ZPO vgl. BGH FamRZ 1999, 1648) ist auch begründet.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Namenserteilung nach § 1618 S. 1 BGB weder der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten verstorbenen Elternteils noch deren Ersetzung nach § 1618 Satz 3 und 4 BGB bedarf (s. OLG Stuttgart v. 26.7.2000 - 18 UF 268/00, OLGReport Stuttgart 2000, 414 = FamRZ 2001, 566 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats kann aus dem Wortlaut des § 1618 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 BGB nicht abgeleitet werden, dass die Einwilligung des Vaters auch dann ersetzt werden muss, wenn er verstorben ist. Vielmehr ist der Senat wie das OLG Stuttgart in der oben zitierten Entscheidung der Auffassung, dass deswegen, weil der verstorbene Vater eine Erklärung zur Namenserteilung nicht mehr abgeben kann, das Erfordernis der Einwilligung weggefallen ist, so dass auch deren Ersetzung nicht erforderlich ist. Das Versterben des Elternteils ist nicht der Nichterteilung der Einwilligung der Namensänderung gleichzustellen.
Zutreffend hat auch das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass nach § 1747 Abs. 4 BGB die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption nicht erforderlich ist, wenn er verstorben ist. Die Wirkungen der Adoption sind wesentlich weiter reichend als diejenigen der Änderung des Familiennamens. Die Auffassung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken v. 5.2.1999 - 3 W 11/99, OLGReport Zweibrücken 1999, 302 = FamRZ 1999, 1372 [1374]), dass ein Vergleich aufgrund der wesentlich einschneidenderen Wirkungen der Adoption nicht möglich sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Gerade dass die wesentlich weiter reichenden Wirkungen der Adoption ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils möglich sind, spricht dafür, dass auch bei einer Änderung des Familiennamens die Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Elternteils nicht erforderlich ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 1168036 |
OLGR-KSZ 2004, 453 |