Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühr für die Eröffnung einer widerrufenen letztwilligen Verfügung in einer weiteren Eröffnungsverhandlung bestimmt sich nach §§ 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO, nicht nach der Mindestgebühr des § 33 KostO.
Normenkette
KostO §§ 102-103
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 18.07.1988; Aktenzeichen 10 T 44/88) |
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen F 4 GR 2/88) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners F. H. gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart (10. Zivilkammer) vom 18.7.1988 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des Kostenansatzes des Notariats Stuttgart-Obertürkheim für die Testamentseröffnung. Die Erblasserin, die Mutter des Beschwerdeführers, errichtete in den Jahren 1978 und 1983 2 Testamente beim Notariat Stuttgart-Obertürkheim und gab sie in dessen besondere amtliche Verwahrung. Diese beiden Testamente widerrief sie in einem am 8.2.1985 beim Notariat Esslingen errichteten Testament, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt ist. Sie beließ die früheren Testamente jedoch in besonderer amtlicher Verwahrung.
Nach dem Tode der Erblasserin wurde ihr Testament vom 8.2.1985 am 30.11.1987 durch das Notariat Esslingen als Verwahrungsgericht eröffnet und dem Notariat Stuttgart-Obertürkheim als zuständigem Nachlaßgericht übersandt. Die Testamente aus den Jahren 1978 und 1983 wurden am 14.12.1987 beim Nachlaßgericht Stuttgart-Obertürkheim eröffnet.
Auf Grund des Kostenansatzes vom 14.12.1987 berechnete das Notariat Stuttgart-Obertürkheim dem Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 16.12.1987 für die Testamentseröffnungen in Esslingen und Stuttgart-Obertürkheim unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer mit 660.000,– DM angegebenen Nachlaßwertes je 1/2 Gebühr in Höhe von je 550,– DM. Gegen den Gebührenansatz für die Eröffnung der widerrufenen Testamente legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Er meint, für die Eröffnung der widerrufenen Testamente könne lediglich eine Mindestgebühr von 15,– DM angesetzt werden.
Mit Beschluß vom 10.2.1988 hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Kostenerinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart durch Beschluß vom 18.7.1988 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde ist gem. §§ 14 Abs. 3, 142 KostO zulässig, aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landesgerichts nicht auf einer Gesetzes Verletzung beruht (§ 550 ZPO).
1. Wie das Landgericht zutreffend ausführte, hat das Nachlaßgericht zu Recht gem. §§ 102, 103 Abs. 1 KostO in Verbindung mit § 46 Abs. 4 KostO zweimal je 1/2 Gebühr aus dem Nachlaßwert angesetzt.
Es handelt sich um die Eröffnung mehrerer Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei mehreren Gerichten. Die Eröffnung des am 8.2.1985 beim Notariat Esslingen errichteten und dort verwahrten Testaments erfolgte durch dieses am 30.11.1987 als Verwahrungsgericht gem. § 2261 BGB, § 1 Abs. 2 LFGG, § 1 Abs. 2 Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung in der seit 1.9.1986 geltenden Fassung (BGBl. 1986, I. S. 1142). Die 1978 und 1983 beim Notariat Stuttgart-Obertürkheim errichteten und dort verwahrten Testamente wurden durch dieses gem. § 2260 BGB als örtlich zuständige Nachlaßgericht (§ 73 Abs. 1 FGG, § 38 LFGG) eröffnet. Es war deshalb vom Notariat Stuttgart-Obertürkheim als Nachlaßgericht für beide Eröffnungen gem. § 103 Abs. 3 KostO vom Beschwerdeführer als Alleinerben gem. § 6 KostO je 1/2 Gebühr aus dem Nachlaßwert gem. §§ 102, 103 Abs. 1 KostO anzusetzen.
2. Da die Testamentseröffnung durch mehrere Notariate (= Gerichte) erfolgte, ist § 103 Abs. 2 KostO nicht einschlägig, wonach dann, wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden, nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben ist und dabei der Wert nur einmal in Betracht kommt, soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist.
Diese Vorschrift kann auch nicht etwa deshalb angewendet werden, weil nach dem bei Errichtung des Testaments vom 8.2.1985 geltenden Rechtszustand trotz der Verwahrung der 3 Testamente bei 2 verschiedenen Notariaten nur eine Gebühr nach § 103 Abs. 2 KostO hätte anfallen können. Bis zur Änderung des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung mit Wirkung ab 1.9.1986 war nämlich das Notariat bei der besonderen amtlichen Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen nicht Gericht i. S. des § 2261 BGB, sondern eine „andere Behörde” i. S. von § 2259 Abs. 2 BGB. Das Notariat Esslingen wäre deshalb vor dem 1.9.1986 nicht für die Testamentseröffnung zuständig gewesen, sondern hätte das Testament an das Notariat Stuttgart-Obertürkhei...