Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.12.2021; Aktenzeichen 29 O 286/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.07.2023; Aktenzeichen VIa ZR 1031/22)

BGH (Urteil vom 26.06.2023; Aktenzeichen VIa ZR 1031/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2021, Az. 29 O 286/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. A. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da dieses von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei.

Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug XY ... am 24.10.2017 von der Beklagten mit einer damaligen Laufleistung von 11.941 km zu einem Preis von 26.300,00 EUR. Der Kaufpreis wurde teilweise über die XY-Bank AG finanziert. Das Fahrzeug war von der Beklagten unter Verwendung eines Motors mit der Bezeichnung OM 651 hergestellt worden und verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6.

In dem Fahrzeug kommt eine Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) auswirkt. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert, wird also beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert.

Weiter verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR), auch als "geregeltes Kühlmittelthermostat" bezeichnet, bei der die - durch den Einsatz einer Kühlung - verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.

Das streitgegenständliche Fahrzeug weist weiterhin ein SCR-System (selektive katalytische Reduktion) auf. Dabei handelt es sich um eine Abgasnachbehandlung mit dem Harnstoffgemisch AdBlue, das durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird, der anschließend in einem SCR-Katalysator mit den im Abgas enthaltenen Stickoxiden zu Stickstoff und Wasser reagiert.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Erstinstanzlich hat die Klagepartei zuletzt beantragt für Recht zu erkennen, wobei zuvor im Hinblick auf gezogene Nutzungen der Rechtsstreit (einseitig) über einen Teilbetrag in Höhe von 701,18 EUR für erledigt erklärt worden war:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 27.916,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 6.086,99 EUR zu zahlen.

Hilfsweise wird wie folgt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.591,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 6.086,99 EUR zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der XY-Bank AG aus dem Darlehensvertrag vom 24.10.2017 mit der Nr. ... i.H.v. 4.325,04 EUR freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der XY-Bank AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.687,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 701,18 Euro erledigt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

B. Das Landgericht hat in der Sache wie folgt für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.942,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2021 zu zahlen und den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der XY Bank AG vom 24.10.2017 zur Darlehens-Nr. ... in Höhe von derzeit 4.325,04 Euro freizustellen, Zug-um-Zug gegen...

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