Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 01.06.1995; Aktenzeichen 6 O 203/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.06.1995

abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.228,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.06.1994 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 12.382,88 DM;

Beschwer der Klägerin: 6.154,18 DM;

Beschwer des Beklagten: 6.228,70 DM.

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen –

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin nach Kündigung des Leasingvertrags noch 6.169,30 DM, die weitergehende Klage war abzuweisen.

I.

1. Die Klägerin kann ihren Anspruch allerdings nicht auf §XI ihrer AGB stützen. Soweit die Klausel auch für den Fall des hier vorliegenden Kilometer-Abrechnungsvertrags bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf „Restwertbasis” vorsieht, ist sie gem. § 3 AGBG als sog. überraschende Klausel unwirksam.

Die Parteien haben einen Vertrag ohne Restwertabsicherung zugunsten der Leasinggeberin abgeschlossen. Den monatlichen Leasingraten ist eine maximale Laufleistung von 70.000 km zugrunde gelegt. Bei normalem Vertragsende sollen Mehrkilometer vom Leasingnehmer mit 8,8 Pfg (zzgl MwSt) pro km vergütet werden. Nach dem Leasingvertrag hatte die Klägerin bei vertragsgemäßer Beendigung keinen Anspruch auf Vergütung des kalkulierten Restwerts. Das Verwertungsrisiko trägt bei dieser Vertragsgestaltung der Leasinggeber, der bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags nicht besser gestellt werden darf als bei vollständiger vertragsgemäßer Erfüllung. Ein kalkulierter Restwert hat deshalb grundsätzlich auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses außer Betracht zu bleiben (vgl. für den Fall einer fristlosen Kündigung des Leasinggebers: BGH NJW 1995, 954, Urt. vom 11.1.1995 – VIII ZR 61/94).

Auf der Vorderseite des Formularvertrags findet sich an keiner Stelle ein Hinweis auf einen Wechsel der Abrechnungsart. Bei dem von der Klägerin in die Abrechnung eingestellten Restwert handelte es sich nur um eine interne kalkulatorische Größe, die an keiner Stelle des Leasingantrags oder der Leasingbestätigung mitgeteilt wird. Der Leasingnehmer muß bei dieser Sachlage nicht damit rechnen, daß er nach den AGB gleichwohl für den intern kalkulierten Restwert einzustehen hat (vgl. BGH NJW 1987, 377, 379).

2. Der Anspruch kann auch nicht auf die von der Klägerin vorgelegte Neuberechnung der Leasingraten nach nachträglicher einverständlicher Verkürzung der Leasingzeit gem. §X Ziff. 4 der AGB gestützt werden. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie mangels Angabe konkreter Berechnungsfaktoren in ihrer Berechnungsweise und den sich daraus ergebenden Folgen nicht durchschaubar ist (s. hierzu BGHZ 95, 39, 48 ff = NJW 1985, 2253, 2255).

§X Nr. Ziff. 4 der AGB sieht vor, daß der Leasinggeber dem an einer Verkürzung der Leasingdauer interessierten Leasingnehmer eine Neuberechnung anbietet, der die kürzere Leasingzeit und ein Fahrzeugrestwert zugrundegelegt wird, der „nach den gleichen Grundsätzen” zu ermitteln ist wie der ursprüngliche Restwert. Danach kann indessen der Leasingnehmer – zumal bei einem Km-Abrechnungsvertrag, der nicht einmal den kalkulierten Restwert mitteilt – nicht erkennen, wie diese Neuberechnung durchzuführen ist.

Die Undurchschaubarkeit dieser Regelung wird offenkundig an der auf Anforderung des Senats nachgereichten Neukalkulation (Bl. 180–182 d.A.). Während die Klägerin bei den vertraglich vereinbarten Leasingraten bei 3-jähriger Laufzeit einen intern kalkulierten Restwert von 18.421,05 DM, das sind 45,78 % des Anschaffungswerts, zugrundelegt, will sie bei einer um ca. ein Drittel, auf 25 Monate, verkürzten Vertragslaufzeit von einem Restwert von nur 17.500 DM, also ca. 42,75 % des Anschaffungswerts, ausgehen.

Es ist aber nicht nachvollziehbar, daß der Restwert eines Fahrzeugs nach 2 Jahren niedriger sein soll, als nach 3 Jahren, selbst wenn man schon bei der Neuberechnung eine Überschreitung der vertraglich vorausgesetzten maximalen Laufleistung um ca. 15.000 km (85.500 km statt 70.000 km) zugrundelegt. Die – in der ursprünglichen Kalkulation nicht berücksichtigte – ungünstige Marktentwicklung für Fahrzeuge dieses Typs, die sich auch in den SCHWACKE-Werten niederschlägt, kann einer Neuberechnung nicht zugrundegelegt werden. Durch diese ex-post-Betrachtung würde der Leasinggeber die Absicherung des Restwerts in vertragswidriger Weise auf den Leasingnehmer abwälzen.

3. Der Beklagte kann auch aus Erklärungen des Zeugen N. keinen Anspruch auf eine bestimmte individuell vereinbarte Abrechnungsmethode herleiten. Es ist zwar davon auszugehen, daß der von der Klägerin in d...

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