Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2016, Az. 16 O 117/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.726,40 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrages.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge, der mit Versicherungsschein vom 11.11.1981 (Anl. B 3, Bl. 75 bis 80) unter der Versicherungsnr. ... policiert wurde. Der Vertrag sah einen Versicherungsbeginn zum 01.11.1981, eine Laufzeit von 44 Jahren sowie eine Ablaufleistung von 29.658,00 EUR vor. Die Klägerin zahlte an die Beklagte eine monatliche Prämie in Höhe von 89,29 EUR.
Mit einem "Kaufvertrag" vom 18.02.2010 mit Nachtrag vom 09.04.2010 (Anl. K 2, Bl. 36) übertrug die Klägerin sämtliche Rechte und Pflichten aus der bezeichneten Versicherung auf die Firma ... (nachfolgend: ...). Nach dem Inhalt der Vereinbarung erhielt die Klägerin für die Übertragung keine sofortige Gegenleistung. Vielmehr sollte die Firma ... die Kündigung des Versicherungsvertrages erklären. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes sollte die Klägerin hiervon einen Teilbetrag und nach Ablauf von acht Jahren den - verdoppelten - Differenzbetrag erhalten.
Mit Datum vom 24.02.2010 zeigte die Firma ... der Beklagten an, dass sie im Wege der Abtretung Inhaberin der Versicherung geworden sei (Anl. B 1, Bl. 72). Der Mitteilung beigefügt war eine "Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice" vom 12.02.2010 bzw. 18.02.2010 (Anl. B 2, Bl. 73/74). Die Beklagte bestätigte mit Datum vom 12.03.2010 der Klägerin und der Firma ..., dass die Abtretung vermerkt worden sei.
In der Folge kündigte die Firma ... den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und beanspruchte die Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26.03.2010 die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an die Firma ... aus.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2016 (Anl. K 4, Bl. 40 bis 47) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 03.02.2016 zur Erklärung auf, dass das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe. Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Veräußerung und Abtretung der Rechte und Pflichten aus der Lebensversicherung sei gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig.
Zum einen liege nach dem Inhalt des mit der Firma ... geschlossenen Vertrages ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor, wofür die Firma ... die erforderliche Erlaubnis nicht besessen habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG führe nicht nur zur Nichtigkeit der Vereinbarung über die Modalitäten der Zahlungen der Firma ..., sondern darüber hinaus zur Nichtigkeit des Vertrages insgesamt. Denn das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems sei generell belastet, wenn es zur Disposition der jeweiligen Vertragsparteien stünde, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolgen könne der Vertrag nach der Interessenlage der Vertragsparteien und der Verkehrssitte nicht in einzelne Elemente aufgespalten werden, weshalb von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen sei.
Zum anderen liege ein Verstoß gegen § 3 RDG vor. Die zwischen dem Kläger und der Firma ... geschlossene Vereinbarung stelle keinen echten Forderungskauf, sondern vielmehr eine Inkassozession und damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG dar, weil nicht die Firma ..., sondern vielmehr die Klägerin nach den vertraglichen Regelungen das Bonitätsrisiko der Beklagten getragen habe. Die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Rechtsdienstleistung bewirke ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Auf die Regelung des § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der mit dieser Norm bezweckte Schutz des Schuldners komme nicht zum Tragen, wenn - wie hier - die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Verbotsgesetz explizit die Abtretung der Forderung verbiete. Es genüge, dass ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vorliege und demzufolge die Abtretung nichtig sei. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch eine Trennung zwischen einer - im Gesetz ausdrücklich genannten - Unwirks...