Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 05.12.2003; Aktenzeichen 13 O 104/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2003 -13 O 104/03 - abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.568,29 samt 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 07.02.2003 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Kläger 9/20, die Beklagten tragen 11/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung € 4.673,51
Gründe
I.
Der Kläger verlangt vom Fahrer/Halter des unfallbeteiligten PKW unter gleichzeitiger Inanspruchnahme von dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.09.2002 gegen 16 Uhr auf der Kreisstraße zwischen Ochsenwang und Bissingen in einer, in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten abfallenden, Rechtskurve ereignet hat. Der Kläger als Motorradfahrer (und Halter) war im Begriff, mit ca. 60 bis 70 km/h eine zum Unfallzeitpunkt (bei zulässigen 100 km/h) mit 40 bis 50 km/h fahrende Fahrzeugkolonne zu überholen und kollidierte mit dem (unstreitig in der Kolonne und nicht an vorderster Stelle fahrenden) nach links in einen Feldweg abbiegenden PKW des Beklagten Lxxx. Der Kläger stürzte bei dem Unfall und zog sich erhebliche Verletzungen an Gesicht, Ellenbogen, Schulter und Fuß zu, weiter eine Distorsion der Halswirbelsäule. Hierwegen stellt er sich ein (in der Höhe bestrittenes) Schmerzensgeld von € 3.500 vor. Als materiellen Schaden hat der Kläger € 2.962,70 errechnet, wovon streitig sind der Wiederbeschaffungswert des total beschädigten Motorrads und des Motorradhelms, der Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale. Die beklagte Versicherung hat vorgerichtlich € 250 auf das Schmerzensgeld und € 1.088,05 auf die materiellen Schäden bezahlt.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Er habe bei absolut klarer Verkehrslage mit Sicht auf 150 m zum Überholen der langsam fahrenden Kolonne angesetzt, der Beklagte Lxxx sei 5 bis 6 m vor ihm plötzlich nach links in einen Feldweg abgebogen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 1.874,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 07.02.2003 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger auf Grund des Verkehrsunfalles vom 29.09.2002 auf der K 1250 zwischen Ochsenwang und Bissingen ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagen haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eine Mithaftung des Klägers von zumindest 50 % geltend gemacht. Er habe an unübersichtlicher Stelle eine Kolonne überholt und dabei nicht wissen können, ob ein Fahrzeug am Anfang der Kolonne sich zum Überholen oder Abbiegen nach links einordne. Der Beklagte Lxxx habe vor dem Abbiegen ordnungsgemäß geblinkt und in den Rückspiegel geschaut, allerdings möglicherweise die zweite Rückschau versäumt, weshalb sich eine Mithaftung ergebe. Der Kläger sei vorgerichtlich bereits überzahlt.
Das Landgericht hat den Zeugen Hxxx vernommen sowie ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Rxxx eingeholt (Protokoll vom 21.11.2003 Bl.85 ff).
Durch Urteil vom 05.12.2003 hat das Landgericht die Beklagten unter Zugrundlegung einer Mithaftung des Klägers von 50 % zur Zahlung von € 751,13 samt Zinsen auf den materilellen und immateriellen Schaden verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung greift der Kläger die Abwägung der Haftungsanteile an und beruft sich weiterhin auf Unabwendbarkeit des Unfalls. Jedenfalls sei die Bewertung der Betriebsgefahr eines Motorrads im Allgemeinen und seines Motorrads in der konkreten Unfallsituation durch das Landgericht unzutreffend und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Lxxx und dessen Verschulden unterschätzt worden. Der Wiederbeschaffungswert des Motorrads habe nicht um einen Mehrwertsteueranteil gekürzt werden dürfen, die Schadenshöhe bezüglich Motorradhelm und die Kostenpauschale seien zu niedrig bemessen worden. Das angemessene Schmerzensgeld betrage € 3.500.
Der Kläger beantragt in 2. Instanz:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2003 - AZ 13 O 104/03 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere € 1.673,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 07.02.2003 sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 3.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 07.02.2003 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie berufen sich auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Im Übrigen wird auf die eingereichten Schri...