Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 12 O 283/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 2 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Kiel entstanden und von der Klägerin allein zu tragen sind.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 9. Februar 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 20. Oktober 2017 finanzierten PKW-Kaufs.

Sie macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb sie noch im Februar 2019 berechtigt gewesen sei, ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der beim Landgericht Kiel eingereichten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr habe (Antrag zu 1). Hilfsweise, im Falle des Erfolges mit diesem Antrag, hat sie einen Zahlungsanspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen geltend gemacht (Antrag zu 2), verbunden mit dem Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 3). Schließlich hat sie - ebenfalls hilfsweise - Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) verlangt.

Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin Ersatz für den am Fahrzeug bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust (Antrag zu 1) und im Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Rückgabe des Fahrzeugs die Verzinsung des jeweils noch offenen Darlehenssaldos schulde (Antrag zu 2).

Mit Beschluss vom 22. Juli 2019 hat sich das Landgericht Kiel für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Februar 2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Forderungen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihr ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Unstreitig wurde das Darlehen im Herbst 2020 zurückgeführt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten gab die Klägerin das Fahrzeug im Dezember 2020 im Rahmen der vereinbarten Rückkaufvereinbarung an die Händlerin zurück.

Im Hinblick auf die Ablösung des Darlehens hat die Klägerin, den mit der Berufung zunächst weiter verfolgten negativen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 für erledigt erklärt.

Sie beantragt zuletzt:

Das Urteil des LG Stuttgart - LG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2019, Az. 12 O 283/19 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 10.915,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Herausgabe und Übereignung - unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten - des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere EUR 24.295,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus

EUR 150,94 seit dem 01.03.2019

EUR 150,94 seit dem 01.04.2019

EUR 150,94 seit dem 01.05.2019

EUR 150,94 seit dem 01.06.2019

EUR 150,94 seit dem 01.07.2019

EUR 150,94 seit dem 01.08.2019

EUR 150,94 seit dem 01.09.2019

EUR 150,94 seit dem 01.10.2019

EUR 150,94 seit dem 01.11.2019

EUR 150,94 seit dem 01.12.2019

EUR 150,94 seit dem 01.01.2020

EUR 150,94 seit dem 01.02.2020

EUR 150,94 seit dem 01.03.2020

EUR 150,94 seit dem 01...

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