Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.01.2019; Aktenzeichen 14 O 281/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach den Berufungsanträgen zu 1 und 3 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 30. Juni 2015 finanzierten PKW-Kaufs. Am 14. August 2018 leistete der Kläger die Schlussrate.
Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Februar 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der Klage hat er von der Beklagten die Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt und zwar bis zur Widerrufserklärung in Höhe von 14.496,76 EUR (Antrag zu 1) und danach in Höhe von 21.360,19 EUR (Antrag zu 3), jeweils nebst Verzugszinsen. Er hat dies mit dem Antrag auf die Feststellung verbunden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 2). Schließlich hat er Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) verlangt.
Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Herausgabe des Fahrzeugs (Antrag zu 1) sowie auf die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, Ersatz für den an dem Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten (Antrag zu 2).
Der Kläger hat die Hilfswiderklage anerkannt, soweit die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, weil die Widerrufsfrist im Februar 2018 bereits abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Er beantragt:
Das Urteil des LG Stuttgart - LG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2019, Az. 14 O 281/18 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 14.496,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18. August 2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 21.360,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
aus EUR 526,72 ab dem 1. Mai 2018
aus EUR 526,72 ab dem 1. Juni 2018
aus EUR 526,72 ab dem 1. Juli 2018
aus EUR 526,72 ab dem 1. August 2018
aus EUR 19.253,31 ab dem 21. August 2018
zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von Euro 1416,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtlichen anwaltlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
Ihren ursprünglich angekündigten Hilfswiderklageantrag zu 1 auf Herausgabe des Fahrzeugs hat die Beklagte fallen lassen. Weiter hat sie hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag des Klägers zumindest teilweise begründet ist, mit ihrem Anspruch auf Verzinsung der Valuta in Höhe von 2.464,02 EUR aufgerechnet.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird a...