Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 09.09.1997; Aktenzeichen 25 O 697/96) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. September 1997 – 25 O 697/96 – wird
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch jede der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 28.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht jeder der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: |
488.632,27 DM. |
Tatbestand
Das klägerische Versicherungsunternehmen verlangt aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) Schadenersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner.
Am 28. Dezember 1994 stürzte auf der Großbaustelle des ehemaligen S. -Areals in St. ein 72 Tonnen schweres Kranfahrzeug der Firma F. (im folgenden: Firma F.) eine Böschung hinunter. Zuvor war mit dem Baukran eine 32 Tonnen schwere Recycling-Anlage aus der Baugrube auf einen Tieflader geladen worden. Beim Absturz des Krans entstand daran ein Sachschaden in Höhe von 488.632,27 DM.
Die Klägerin hat als Maschinenversicherer der Firma F. den oben bezifferten Schadensbetrag ersetzt. Die Firma F. selbst ist ein Spezialbetrieb für Kranlasttransporte und Schwertransporte; sie ist mittlerweile in Konkurs.
Auf der Großbaustelle des ehemaligen S. war die Beklagte Ziffer 1, ein Abbruchunternehmen, von der Generalunternehmerin (T. mit dem kompletten Abbruch der ursprünglichen Gebäude sowie mit der Räumung des Grundstücks beauftragt worden. Die Beklagte Ziffer 1 beauftragte die Beklagte Ziffer 2 ihrerseits zur Beseitigung des Bauschutts sowie zur Installation und Abbau der vom verunglückten Fahrzeugkran transportierten Schredderanlage. Die Beklagte Ziffer 2 ist ebenfalls ein Schwertransportunternehmen.
Am 27. Dezember 1994 übersandte die Beklagte Ziffer 2 an die Firma F ein Fax mit folgendem Wortlaut (Anlage B 1):
„Bitte stellen Sie Ihren 120-Tonnen-Kran am 28.12.1994 um 8.00 Uhr an die Baustelle S. in St., R. straße. Zu verladen ist eine mobile Schotteranlage max. Gewicht 33,0 to Ausladung max. 10–12 m. Ich bin um 8.00 Uhr auch an der Baustelle.
Mit freundlichem Gruß P.”
Die Firma F. erklärte sich hierzu bereit und schickte am 28.12.1994 einen 72-Tonnen-Kran, ein Begleitfahrzeug und zwei Mitarbeiter auf die Baustelle. Über die Rechtnatur dieses Vertrags herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Parteien streiten zudem über die Ursachen, die zu dem Schadensfall führten.
Die Klägerin hält die Beklagte Ziffer 1 wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für schadenersatzpflichtig (§§ 836, 823 BGB).
Nach Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte Ziffer 2 ebenfalls. Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma F. und der Beklagten Ziffer 2 habe es sich um ein Mietverhältnis mit Dienstverschaffungscharakter gehandelt. Daher seien sowohl der Kranwagen als auch der Fahrer ihrer Versicherungsnehmerin vertraglich in das Unternehmen der Beklagten Ziffer 2 eingegliedert worden. Hieraus ergebe sich, daß die Beklagte Ziffer 2 den Fahrer des Kranlastzugs auf die Gefahren beim Befahren des Geländes habe hinweisen müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 sei verpflichtet gewesen, den Kranfahrer sowohl beim Hinein- als auch beim Hinausfahren entsprechend einzuweisen. Dem Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 habe aufgrund von dessen ständiger Tätigkeit auf der Baustelle die unzureichende Abstützung der Baustraße bekannt sein müssen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Bezahlung der aufgewendeten Reparaturkosten.
Gegen die Beklagte Ziffer 1 ist am 07.01.1997 Versäumnisurteil ergangen, welches der Beklagten Ziffer 1 am 10.01.1997 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Beklagte Ziffer 1 am 20.01.1997 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat bezüglich der Beklagten Ziffer 1 beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.01.1997 aufrecht zu erhalten.
Bezüglich der Beklagten Ziffer 2 hat die Klägerin beantragt,
diese zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten Ziffer 1 an die Klägerin 488.632,27 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 06.06.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte Ziffer 1 hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ziffer 2 hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, zu dem Unfall sei es allein deshalb gekommen, weil der Fahrer des Autokrans unachtsam gewesen sei. Beim Herausfahren habe der Fahrer des Kranfahrzeugs unsachgemäß rangiert, er sei unnötigerweise zu nahe an den Böschungsrand geraten. Sie treffe an dem Unfallgeschehen keine Verantwortung, da sie ihrerseits die Beklagte Ziffer 2 mit der Beseitigung des Bauschutts und der Installation der Schredderanlage beauftragt habe. In diesem Zusammenhang habe sie die Durchführung von Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten Ziffer 2 in eigener Verantwortung übertragen. Sie – die Beklagte Ziffer 1 – habe sich in keiner Weise in die A...