Leitsatz (amtlich)
1. Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage, ist sie zu einer besonderen Aufklärung über die speziellen Risiken eines langfristigen endfälligen Darlehens nicht verpflichtet.
2. Wurde die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt, ist sie im Hinblick auf die Haustürsituation nicht deswegen als unwirksam anzusehen, weil das HwiG andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt. Jedenfalls hätte der Verbraucher ein Widerrufsrecht verwirkt.
Normenkette
VerbrKrG §§ 7, 9 Abs. 3; HwiG § 1; HWiG §§ 5, 7
Verfahrensgang
LG Rottweil (Aktenzeichen 2 O 366/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Rottweil vom 29.11.2001 – 2 O 366/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8.200 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Beschwer der Kläger beträgt 152.035,54 DM (77.734,53 EUR).
Streitwert: bis 160.000 DM
Tatbestand
Die Kläger begehren Rückgängigmachung eines Darlehensvertrages, mit dem sie 1996 ihre Beteiligung an einem Immobilienfonds finanzierten.
Die Kläger beteiligten sich 1996 an dem geschlossenen Immobilienfonds „G. und V. GbR IV S. IV M.”, der von der G.G. für W. mbH S. initiiert worden war. Die Beklagte finanzierte für eine Vielzahl von Anlegern den anlässlich ihres Beitritts zu leistenden Gesellschafterbeitrag, war i.Ü. jedoch weder an der Finanzierung des Grundstückserwerbs oder der Errichtung des Gebäudes noch am Vertrieb der einzelnen Anteile beteiligt. Mitte 1996 kamen die Kläger über eine Arbeitskollegin in Kontakt mit der Zeugin S.L., die als Vermittlerin für eine Fa. K. tätig war. Nach telefonischer Ankündigung suchte die Zeugin die Kläger mehrfach zu Hause auf und bereitete den Beitritt der Kläger zu dem Fonds und den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vor. Im September 1996 unterzeichneten die Kläger einen ihnen von der Beklagten zugesandten, auf den 1.9.1996 datierten Vertrag über einen Kredit mit netto 62.000 DM zzgl. Disagio und Provision (Nennbetrag: 68.888,88 DM), verzinslich mit 6 % p.a. fest bis 30.1.2001. Das Darlehen sollte am 1.1.2016 zurückbezahlt und durch Abtretung einer Lebensversicherung und Verpfändung des Anteils an der GbR gesichert werden. Am 11.9.1996 schlossen die Kläger einen auf den Erwerb einer Beteiligung an der GbR i.H.v. 60.000 DM gerichteten Treuhandvertrag mit den Herren K. und S.; am 21.11.1996 traten sie mit notarieller Urkunde dem Fonds bei. Seitdem erzielten sie monatliche Mieteinkünfte von 180 DM, bis Juli 1998 insgesamt 3.780 DM, sowie gewisse Steuerersparnisse. Auf das Darlehen zahlten sie bis zum Ablauf der Zinsbindung im Januar 2001 monatlich 346,45 DM, seit Februar 2001 monatlich 489,96 DM. Mit der Klage begehren die Kläger Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen und Rückzahlung der bisher an die Beklagte geleisteten Zahlungen abzüglich der bis Juli 1998 eingenommenen Mieten Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung. Sie tragen vor, die Zeugin L. habe ihnen erklärt, die Beteiligung könne mit Gewinn verkauft werden, wodurch die bestehenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten abgedeckt werden könnten; die nur zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung brauche daher nicht eingesetzt zu werden. Sie hätten sich in jeder Hinsicht auf die Angaben der Zeugin L. verlassen, ohne sich weiter zu erkundigen. Tatsächlich sei die Immobilienbeteiligung nicht werthaltig. Seit etwa 4 oder 41/2 Jahren nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft seien die Mietzahlungen ausgeblieben. In einem Ermittlungsverfahren gegen die Initiatoren habe sich herausgestellt, dass diese das Grundstück für 5,2 Mio. DM gekauft und drei Wochen später für 10,8 Mio. DM an die GbR weiterverkauft hätten. Der wahre Wert der Immobilie betrage nur 5,8 Mio. DM. Durch einen Verkauf der Beteiligung könne das Darlehen nicht getilgt werden, weil der mögliche Erlös die Verbindlichkeiten nicht annähernd abdecke. Die Beklagte müsse sich diese unzutreffenden Angaben der Zeugin L. als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen. Sie hafte weiter deswegen, weil sie die Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Finanzierung über eine Kapitallebensversicherung ungünstiger sei als ein Annuitätendarlehen. Auch über die mangelnde Werthaltigkeit der Immobilie hätte die Beklagte aufklären müssen, zumal der Preis hierfür die Grenze des § 138 BGB überschritten habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten die Kläger die Verträge nicht unterschrieben.
Da es sich bei dem Darlehensvertrag mit der Beklagten und der Beteiligung an der Gesellschaft um verbundene Geschäfte handele, könnten die Kläger der Beklagten weiter ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Solche Ansprüche ergäben sich aus c.i.c., weil die Vermittlerin L. auch für die G...