Leitsatz (amtlich)
1. Eine Umschaltlogik zur Umschaltung zwischen einem besonders emissionsoptimierten Prüfstandmodus und einem normalen Straßenmodus stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2007/715/EG dar.
2. Bei einer "Schummelsoftware" in Form einer Umschaltlogik ist Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB gegeben. Die Sittenwidrigkeit des Handelns ergibt sich in diesen Fällen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik ("defeat device"), weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist.
3. Die Behauptung einer Abschalteinrichtung ist als unbeachtlich anzusehen, wenn der Vortrag nicht ausreichend substantiiert bzwVO . "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" erfolgt ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist und keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung vorgetragen werden.
4. Eine Abschalteinrichtung ist gem. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG "notwendig" und damit zulässig, wenn sie dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb dient, wobei eine reine Zweckmäßigkeit nicht genügt, sondern die Abschalteinrichtung dafür erforderlich sein muss. Keine Voraussetzung ist es dagegen, dass überhaupt keine andere konstruktive Lösung möglich sein darf.
5. Eine Sittenwidrigkeit kommt bei der Verwendung eines "Thermofensters" nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer solchen Einrichtung hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten des Herstellers in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.
6. Für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Rahmen von § 826 BGB ist nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper der Gerichte, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch den Hersteller maßgeblich.
7. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nur dann, wenn das Handeln einer natürlichen Person als Repräsentanten auf Seiten des Herstellerunternehmens diesem gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente kommt es auf diese Person an. Eine "mosaikartige" Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein.
8. Wenn eine hinreichend konkrete Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens vorliegt, löst dies nicht stets eine sekundäre Darlegungslast aus. Würde man dem Unternehmen eine sekundäre Darlegungslast für die Unkenntnis, also eine negative Tatsache, auferlegen, müsste es faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar.
9. Etwas anderes kann z.B. dann gelten, wenn eine bestimmte Verhaltensweise eines Unternehmens zum Geschäftsmodell geworden ist und deshalb davon auszugehen ist, dass der Vorstand dieses Geschäftsmodell gebilligt hat. Dann kann eine deutlich erhöhte Substantiierungslast des Unternehmens eintreten.
Normenkette
BGB §§ 31, 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; EGVO 715/2007 Art. 5
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen 7 O 325/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28.03.2019, Az. 7 O 325/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: bis 35.000,- EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency (Modell Oktober 2014) geltend.
Der Kläger kaufte das Fahrzeug zum Preis von 31.000 EUR gebraucht von einem dritten Händler.
Das Fahrzeug ist mit dem Motor OM 651 EU 5 ausgestattet und unterliegt keinem behördlichen Rückruf. Ein sogenanntes SCR-System zur Abgasreinigu...