Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Entscheidung vom 04.04.2022) |
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 04.04.2022 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
- Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt Kaiserslautern hat das Amtsgericht Kaiserslautern ihn wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 43 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 400 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Soweit der Verurteilte einen Verstoß gegen das faire Verfahren und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung rügt, weil ihm weder Token noch Passwort für die gesamte Messreihe zur Verfügung gestellt wurden, erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn der Betroffene hat bereits keinen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe. Die Verweigerung der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens nur dann, wenn deren Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht sicher abzusprechen ist (s. VfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2022 - VGH B 57/21, juris; Senat, Beschlüsse vom 27.10.2020 - 1 Owi 2 SsBs 103/20, juris Rn. 17; vom 02.06.2022 - 1 Owi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 17). Den Daten "der gesamten Messreihe" kommt - jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand - eine potentielle Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen gegen den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß nicht zu (Senat, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19, zfs 2020, 413, 415; vom 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris; vom 26.07.2022 - 1 Owi 2 SsBs 84/21, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20, juris Rn. 11). Die potentielle Beweisbedeutung von Informationen und Daten stellt eine Tatsachenfrage dar (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - 4 StR 181/21, juris Rn. 11). (vgl. bereits ). Die PTB hat in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom 30.03.2020 plausibel und nicht auf ein bestimmtes Messgerät beschränkt erläutert, weshalb aus der Betrachtung der "gesamten Messreihe" kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (Senat, Beschlüsse vom 02.06.2022 - 1 Owi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 19; vom 05.05.2020 - 1 Owi 2 SsBs 94/19, aaO). Der Betroffene selbst trägt keine konkreten Einzelaspekte vor, die eine Relevanz der Falldatensätze der gesamten Messreihe für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung nicht als zumindest möglich erscheinen lassen.
2. Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 28.04.2021 - 2 BvR 1451/18, juris Rn. 5; vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 47). Diese Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können (s. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 - VGH B 30/21, juris Rn. 33; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.21983 - 2 BvR 864/81, juris Rn. 62 ff., BVerfGE 63, 45). Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen begehrte der Betroffene vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, sondern um einen von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei). Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben. Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die Bußgeldbehörde seinem Verteidiger mehrfach genau erklärt, wohin er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Dass und aus welchem Grund er gehindert gewesen wäre, diese einzuholen, trägt der Betroffene nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 15764919 |
ZfS 2023, 353 |
VRR 2023, 3 |