Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
Leitsatz (redaktionell)
Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung bewirkt eine erstmalige (originäre) Begründung von Verbindlichkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan des gleichen Rechnungsjahres eine "Abgrenzungsspitze" ergibt. Nur für diese haftet im Falle eines zwischen Beschlußfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung erfolgenden Eigentumswechsels der neue Wohnungseigentümer. Bis zum Eigentumswechsel aufgelaufene Rückstände müssen vom ausgeschiedenen Eigentümer eingefordert werden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28
Verfahrensgang
AG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 2 UR II 72/94) |
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 1 T 416/95) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 019,92 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) verlangen von der Beteiligten zu 2) die Zahlung von rückständigen Wohngeldern ihres Rechtsvorgängers.
Auf Grund notariellen Vertrages vom 22. Dezember 1992 erwarb die Beteiligte zu 2) von dem früheren Eigentümer … an der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage Miteigentumsanteile von 478,255/10.000 und von 80,7272/10.000, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Teileigentum an einer Garage verbunden sind. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte am 4. März 1993.
Mit Beschluß vom 24. März 1992 (TOP 3) hatte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Jahr 1992 einen Wirtschaftsplan genehmigt, demzufolge für das von der Beteiligten zu 2) erworbene Wohnungseigentum monatliche Wohngeldvorschüsse i.H.v. 263,– DM zu erbringen waren. Entsprechende Zahlungen des Voreigentümers erfolgten nicht.
Am 8. September 1993 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der unter TOP 8 folgender Beschluß gefaßt wurde:
„Die Wohnungseigentümer genehmigen die vorgelegte Jahresabrechnung 1992 mit den darin enthaltenen Verteilerschlüsseln und den daraus resultierenden Einzelabrechnungen.”
Dieser Beschluß wurde nicht angefochten. Die auf seiner Grundlage erstellte Einzelabrechnung vom 9. November 1993 weist zu Lasten des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2) einen Kostenanteil von 3.019,92 DM aus.
Mit ihrem Antrag vom 13./14. Juli 1994 haben die Beteiligten zu 1), vertreten durch die Beteiligte zu 3) als Verwalterin, die Beteiligte zu 2) auf Zahlung des Betrages von 3.019,92 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11. Juni 1994, vorgerichtlicher Mahnkosten von 51,75 DM und einer Sondervergütung von 230,– DM in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat dem Zahlungsbegehren durch Beschluß vom 20. Juli 1995 in vollem Umfang stattgegeben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 2) hafte als neue Eigentümerin lediglich für rückständige Wohngelder des Voreigentümers, über die nach ihrem Eigentumserwerb Beschluß gefaßt worden sei. Eine Haftung komme dabei nur insoweit in Betracht, als sich ein Nachzahlungsbetrag ergebe, der die vom Voreigentümer zu leistenden Vorschüsse übersteige. Eine solche „Abrechnungsspitze” sei im hier vorliegenden Fall nicht gegeben, weil gegenüber dem früheren Eigentümer bereits Vorschüsse in Höhe 12 × 263,– DM fällig geworden seien. Demnach schulde er einen Betrag von 3.156,– DM, der über demjenigen liege, der nach der Jahresabrechnung für 1992 auf das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2) entfalle.
Gegen diesen, ihnen am 23. November 1995 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 24. November 1995, eingegangen am 27. November 1995 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Unter Hinweis darauf, daß der Voreigentümer am 5. Dezember 1995 die Hauptforderung i.H.v. 3.019,92 DM beglichen habe, haben die Beteiligten zu 1) im folgenden die Hauptsache in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und ihr Rechtsmittel insoweit auf die Kosten aller Rechtszüge beschränkt. Wegen des Zinsanspruchs und der übrigen Nebenforderungen verfolgen sie ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren weiter.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). Soweit die Beteiligten zu 1) den Gegenstand des Rechtsmittels für erledigt erklärt haben, ist die Beteiligte zu 2) dem nicht entgegengetreten. Deshalb ist vom Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen (vgl. dazu BayObLG Wohnungseigentum 1990, 178 und Wohnungseigentum 1989, 57; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. A...