Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach der am … in … verstorbenen I.K.M., geborene K., geboren am … in … jetzt … zuletzt wohnhaft …. Testamentsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob ein früherers Testament durch die Errichtung eines Erbvertrages aufgehoben wurde, weil durch das Testament das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wäre, ist für das Vorliegen der Beeinträchtigung nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern derjenige des Erbfalls entscheidend.
2. Aus der in einem Testament enthaltenen Erklärung der Ehegatten, sie hätten bislang keine andere Verfügung von Todes wegen errichtet, ist nicht zwingend zu schliessen, einer der Ehegatten habe ein früheres Testament aufheben wollen.
Normenkette
BGB § 2289 Abs. 1 S. 1, §§ 2359, 2361 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 17.12.1998; Aktenzeichen 3 T 257/98) |
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 VI 492/97) |
Tenor
1. Die zur Hauptsache eingelegte weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren eingelegte Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
3. Dem Beteiligten zu 1) wird die für das Verfahren der weiteren Beschwerde nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
4. Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) ihre im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird vorläufig auf
100 000,– DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin verstarb am 10. Dezember 1997. Sie war verheiratet mit O. M. der am … vorverstorben ist. Im Jahre 1966 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann den Beteiligten zu 1) adoptiert. Leibliche Kinder gingen aus ihrer Ehe nicht hervor.
Die Erblasserin hatte am 5. Januar 1970 ein notarielles Testament mit folgendem Inhalt errichtet:
„Ich setze meinen Bruder R. K. R. Rechtsanwalt …, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu meinem Alleinerben ein.
Meinem Ehemann … vermache ich an meinem gesamten Nachlaß das lebenslängliche und unentgeltliche Nießbrauchsrecht …”
Am 24. Januar 1978 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag, in dem folgendes bestimmt war:
„
(I.)
… Wir sind miteinander in beiderseits erster Ehe verheiratet. Aus unserer Ehe sind keine leiblichen Abkömmlinge hervorgegangen. Wir haben jedoch einen Adoptivsohn namens … Eine Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – haben wir bis jetzt nicht errichtet …
(II.)
Dies vorausgeschickt bestimmen wir letztwillig wie folgt:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Allein- und Vollerben ein, so daß der Überlebende von uns zum alleinigen und unbeschränkten Erben des Erstversterbenden von uns wird. Eine Bestimmung für den Fall der Wiederverehelichung des Überlebenden von uns wollen wir nicht treffen, über das Pflichtteilsrecht unseres Adoptivsohnes wurden wir belehrt …”
Die Beteiligten zu 2 und 3) sind die einzigen leiblichen Abkömmlinge des am … verstorbenen Bruders der Erblasserin, R. K.. Ihnen ist am 17. März 1998 auf ihren Antrag Erbschein erteilt worden, in dem sie auf der Grundlage des Testaments vom 5. Januar 1970 zu gleichen Teilen als Erben der Erblasserin ausgewiesen sind. Der Beteiligte zu 1) hat die Einziehung dieses Erbscheins begehrt und zur Begründung geltend gemacht, das Testament vom 5. Januar 1970 sei durch den Erbvertrag vom 24. Januar 1978 aufgehoben worden.
Mit Beschluss vom 3. August 1998 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) hat das Landgericht den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er die Einziehung des Erbscheins weiterverfolgt. Ferner wendet er sich dagegen, dass ihm das Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren versagt hat, weil er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan habe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Soweit der Beteiligte zu 1) sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung der Einziehung des Erbscheins vom 17. März 1998 wendet, ist sein Rechtsmittel gemäß § 27 Abs. 1 FGG als nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) ein für einen anderen bescheinigtes Erbrecht selbst in Anspruch nimmt (vgl. etwa OLG Hamm RPfleger 1986, 138, 139; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 20 Rdn. 85, jeweils m.w. N.).
2. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Einziehung des Erbscheins vom 17. März 1998 mit Recht verneint.
a. Gem...