Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins zur Erbfolge. Rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Zeitbemessung bei Fristsetzung für die Einreichung einer Beschwerdebegründung.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 20.08.1986; Aktenzeichen 4 T 98/86) |
AG Pirmasens (Aktenzeichen VI 96/85) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 35.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unbedenkliche weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 Satz 1 FGG.
1. Das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren verletzt nicht den durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Das Landgericht war nicht verpflichtet, den Eingang der mit der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 1986 angekündigten weiteren Beschwerdebegründung abzuwarten oder den Beschwerdeführern für die Einreichung der angekündigten Begründung zunächst eine Frist zu setzen. Kündigt der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Falle, eine (weitere) Beschwerdebegründung an, so hat das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung lediglich angemessene Zeit zu warten (BVerfGE 60, 313, 317; OLG Köln NJW-RR 1986, 862; BayObLGZ 1974, 302, 304; Schneider in Zöller. ZPO, 14. Aufl., § 573 Rdn. 10 sowie in MDR 1986, 642; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 45. Aufl., § 573 Anm. 2 C; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., § 12 Rdn. 79 a; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 2; Senatsbeschlüsse vom 6. März 1985 – 3 W 19/85– und vom 11. April 1985 – 3 W 71/85–). Welche Wartefrist angemessen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Als untere Grenze wird bei Beteiligung von Rechtsanwälten ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesehen (OLG Köln und Schneider, jeweils aaO).
Ob die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Falle eingehaltene Wartefrist von knapp drei Wochen angesichts des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des zu beurteilenden Sachverhalts angemessen war, erscheint nicht unbedenklich, bedarf indes keiner Entscheidung. Für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt es nämlich nicht auf das Datum an, das die Beschwerdeentscheidung trägt, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluß aus seiner Verfügungsgewalt entlassen hat. Ergeht eine Entscheidung –wie hier– schriftlich, so ist sie nicht schon mit der Beschlußfassung, der Unterzeichnung oder der Übergabe an die Geschäftsstelle, sondern erst dann erlassen, wenn sie zur Zustellung an den Empfänger zur Post gegeben wird (BayObLG Rpfleger 1981, 144, 145; OLG Celle FamRZ 1979, 532, 533; Senat aaO). Denn das Gericht ist umgekehrt auch verpflichtet, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, die bis zum Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung, also auch noch nach Beschlußfassung, eingehen, zu berücksichtigen, die Hinausgabe des bereits gefaßten Beschlusses gegebenenfalls anzuhalten und die bereits getroffene Entscheidung abzuändern (BGHZ 12, 248, 253; BayObLG OLG Celle und Senat jeweils aaO).
Die danach allein maßgebliche Zeitspanne zwischen Beschwerdeeinlegung –hier: 31. Juli/1. August 1986– und Hinausgabe der Beschwerdeentscheidung –hier: 4. September 1986 (Bl. 139 R d.A.)– war mit nahezu fünf Wochen angemessen und ausreichend. Die Rüge der Beschwerdeführer, ihnen sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden, erweist sich damit als unbegründet.
2. Auch in der Sache hält die angefochtene Entscheidung der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) stand.
Das Landgericht hat das für die Erbfolge maßgebliche gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes vom 28. Oktober 1941 im Einklang mit der amtsgerichtlichen Entscheidung, deren Gründe es sich zu eigen gemacht hat, dahin ausgelegt, daß die Eheleute sich gegenseitig als Voll-, nicht nur als Vorerben und die benannten Dritten demgemäß als Schluß-, nicht als Nacherben eingesetzt haben. Bei der Testamentsauslegung sind die Vorinstanzen weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Testierenden die als gesetzlicher Normalfall geregelte Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht hätten ausschließen wollen, so daß die Beteiligte zu 1) die Erblasserin allein beerbt habe. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Vorinstanzen haben, was der vollen Nachprüfung des Senats unterliegt, mit Recht angenommen, daß das gemeinschaftliche Testament vom 28. Oktober 1941 auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist. Die Auslegung selbst ist Sache des Tatrichters. Der Senat kann sie nur darauf überprüfen, ob sie mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, d...