Normenkette
BGB § 1617a Abs. 2, § 1617b Abs. 1; PStV § 35
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 28.11.2018; Aktenzeichen 14 UR III 28/18) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet wird, zurückgewiesen.
II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes, ob eine Namenswahl nach § 1617 b BGB zu beurkunden ist, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt werden soll, nicht urkundlich nachgewiesen ist.
Die Betroffene wurde am ... als Kind der Beteiligten zu 1 geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, syrische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Nachdem die Beteiligten jedoch weder ihre Staatsangehörigkeit, ihre Identität noch ihre Eheschließung nachweisen konnten, wurde die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet.
Nach der Geburt erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren nun die Beurkundung der Namenswahl nach § 1617 b BGB dahin, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Ihre beiden älteren Kinder tragen bereits denselben Familiennamen.
Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Trier angeordnet, dass die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes als Folgebeurkundung beigeschrieben wird. Durch die Folgebeurkundung ändere sich nichts daran, dass das Kind einen Familiennamen trage, der nicht belegt sei, staatliche Ordnungsinteressen seien daher nicht berührt. Dagegen hätten die Kindeseltern ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Kinder einen einheitlichen Familiennamen trügen.
Hiergegen richtet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer nicht näher begründeten Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG, 58 ff. FamFG zulässig, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen.
2. Die Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts nach § 49 Abs. 2 PStG hat das Amtsgericht zu Recht die Beischreibung der Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes als Folgebeurkundung angeordnet. Es hat lediglich eine klarstellende Maßgabe zu erfolgen, dass der einschränkende Zusatz nach § 35 PStV "Namensführung nicht nachgewiesen" bestehen bleibt, wovon offensichtlich auch das Amtsgericht ausgeht.
a. Die Namensführung des Kindes richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht, weil die Identität der Eltern und damit auch die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nachgewiesen werden konnte. Nachdem die Beteiligten mittlerweile anerkannte Flüchtlinge sind, unterliegen sie auch nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention dem deutschen Personalstatut.
b. Die Beischreibung der Folgebeurkundung war anzuordnen, da die Neubestimmung des Namens nach § 1671 b Abs. 1 BGB materiell-rechtlich wirksam war. Nach dieser Vorschrift kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
Vorliegend haben die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, so dass ihnen bereits bei der Geburt die elterliche Sorge gemeinsam zugestanden hätte. Daher hat das Kind zunächst gemäß § 1617 a BGB den Namen der Mutter erhalten. Nachdem die Mutter ihre Identität nicht urkundlich nachgewiesen hat, erfolgte die Beurkundung mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" gemäß § 35 PStV. Die gemeinsame Sorge der Eltern ist sodann durch die Sorgeerklärung vom 17. August 2018 begründet worden, so dass die nachträgliche Namenswahl nach § 1617 b Abs. 1 BGB möglich war.
c. Ob die Tatsache, dass der Name des Beteiligten zu 3 nicht urkundlich nachgewiesen ist, der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung entgegensteht, ist umstritten.
aa. Nach einer Ansicht setzt eine Namenserteilung nach § 1617 a BGB voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und der Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit würden gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen hätten. Lägen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, sei dessen Identität mith...