Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig und darüber hinaus auch als unbegründet
Leitsatz (amtlich)
1. Unter der nachzuholenden Prozesshandlung im Wiedereinsetzungsverfahren im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur die Rechtfertigung des Rechtsmittels selbst und nicht ein Antrag auf Fristverlängerung zu verstehen.
2. Bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird.
Normenkette
ZPO §§ 233, 234 Abs. 2, § 236 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 6 O 524/13) |
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 14.8.2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.205,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf die Bezahlung von Mietzins für Büroräume in Anspruch. Das der Klage in Höhe von 29.205,00 EUR nebst Zinsen stattgebende Urteil des LG vom 14.8.2014, auf welches zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, wurde dem Beklagten am 21.8.2014 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 213 d.A.). Er hat dagegen am 11./12.9.2014 form- und fristwahrend Berufung eingelegt. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht vom 9./10.10.2014 (Bl. 223 d.A.), gehalten auf Kanzleipapier des Beklagten und unterzeichnet mit dem Namen "Z..." unter Hinzufügung des Zusatzes "i. V.", wurde darum gebeten, "die Berufungsbegründungsfrist angemessen zu verlängern", weil der Beklagte erkrankt sei und deshalb die Berufungsbegründung nicht anfertigen könne. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist hierauf nicht erfolgt. Vielmehr hat der Vorsitzende des Senats dem Beklagten am 13.10.2014 aufgegeben, sich dazu zu erklären, ob der Verlängerungsantrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Diese Aufforderung ist unbeantwortet geblieben. Mit weiterer Verfügung vom 22.10.2014, zugestellt am 25.10.2014, wurde der Beklagte auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, weil bis dahin keine Berufungsrechtfertigung eingegangen war und der Verlängerungsantrag vom 9./10.10.2014 nicht erkennen lasse, dass er von einem postulationsfähigen Vertreter des Beklagten herrühre. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5.11.2014 mitgeteilt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von seiner Mitarbeiterin Z... in seinem ihr dazu fernmündlich erteilten Auftrag gestellt worden sei; er selbst sei damals krankheitsbedingt nicht im Büro anwesend und damit verhindert gewesen. Zugleich hat der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung sowie mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage eine "angemessene Fristverlängerung" für die Begründung seiner Berufung beantragt. Der Senatsvorsitzende hat den Beklagten mit Verfügung vom 6.11.2014 darauf hingewiesen, dass die Anträge vom 5.11.2014 nicht den Zulässigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens genügten. Der Beklagte hat sodann mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2014 eine eidesstattliche Versicherung vom selben Tage zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens zu dem Wiedereinsetzungsantrag eingereicht. Eine Begründung der Berufung steht weiterhin aus.
II. Die Berufung des Beklagten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels sind jeweils nicht zulässig.
1. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem 21.10.2014 ablief. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 9./10.10.2014 konnte die Frist nicht wahren, weil der Verlängerungsantrag dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt (BGH NJW 1985, 1558, 1559 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rdnr. 16) und die Mitarbeiterin Z... des Beklagten keine postulationsfähige Rechtsanwältin ist. Der von dem Beklagten selbst gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 5./6.11.2014 ist erst nach Fristablauf eingegangen; da die bereits zuvor abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann (BGH NJW-RR 2010, 998,999), hat der Senatsvorsitzende den Antrag mit Verfügung vom 5.12.2014 abgelehnt.
2. Die Berufung des Beklagten ist danach gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil dem Beklagten auch nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bewilligt werden kann.
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfr...