Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche klarstellende Ergänzung eines Annahmebeschlusses zum Namen des Angenommenen
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen 2 F 86/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Zweibrücken vom 21.10.2010 im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Annahme ändert nicht den Ehenamen des Angenommenen.
II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Anzunehmende ist verheiratet und ebenso wie seine Ehefrau polnischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und hat keine Kinder.
Zum Antrag auf Annahme als Kind sind notariell beurkundete Erklärungen vorgelegt. Darin widerspricht die Ehefrau des Anzunehmenden einer Erstreckung des geänderten Geburtsnamens auf den Familiennamen gem. § 1757 Abs. 3 BGB.
Mit Beschluss vom 21.10.2010 hat das AG - Familiengericht - Zweibrücken auf Grundlage der notariell beurkundeten Erklärungen die Annahme als Kind ausgesprochen. Hierbei wird der Anzunehmende sowohl im Rubrum als auch im Tenor mit seinem Familiennamen K. bezeichnet. In den Gründen der Entscheidung ist am Ende ausgeführt, dass der Angenommene gem. §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den davon abweichenden Namen der Annehmenden trägt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Beteiligten eine Karstellung des Tenors dahin, dass der Angenommene seinen Familiennamen beibehält. Dies sei erforderlich, um etwaigen Zweifeln hinsichtlich des gegenwärtigen Familiennamens - auch gegenüber den Behörden des Heimatlandes, das eine Volljährigenadoption nicht kenne - zu begegnen. Einen vorrangig gestellten Ergänzungsantrag hat das Familiengericht mit weiterem Beschluss vom 3.2.2011 zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum erstrebten Erfolg.
Auf das Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die ab dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, denn das Adoptionsverfahren ist erst nach diesem Zeitpunkt mit am 26.6.2010 beim AG - Familiengericht - eingegangenen Antrag eingeleitet worden.
Danach ist allerdings ein Beschluss, durch den - wie hier - die Annahme als Kind ausgesprochen wird, grundsätzlich unabänderlich, und zwar sowohl für das Gericht, das ihn erlassen hat, als auch für den Senat als Beschwerdeinstanz, § 197 Abs. 3 FamFG (vgl. etwa Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 197 Rz. 25). Ob dies auch für eine mit der Adoption einhergehende Namensbestimmung gilt, ist streitig (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1010, 1011 m.w.N.). Eine Beschwerde wird jedenfalls in den Fällen für statthaft gehalten, wenn eine Änderung des Namens betreffende Anträge zugleich mit dem Adoptionsdekret abgelehnt werden (vgl. PfälzOLG - 3. OLG Zweibrücken - FamRZ 2001, 1733; Keidel/Engelhardt, a.a.O., Rz. 24 m.w.N.). Zwar ist auch ein solcher Fall hier nicht gegeben, weil die Beteiligten keinen Antrag hinsichtlich des Namens gem. § 1757 Abs. 4 BGB gestellt haben. Der Beschwerde geht es vielmehr darum, im Hinblick auf die Ausführungen zum geänderten Geburtsnamen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Tenor der Entscheidung klarzustellen, dass es mangels einer Anschließung der Ehefrau des Angenommenen gem. § 1757 Abs. 3 BGB bei dem gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten verbleibt. Die Sache betrifft somit keine Abänderung des Annahmebeschlusses, sondern lediglich eine Klarstellung im Wege einer Ergänzung, um Zweifelsfragen im Rahmen des Personenstandsverfahrens vorzubeugen. Eine dahingehende nachträgliche Ergänzung wird allgemein als zulässig angesehen. Sie kann mithin auch im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1978, 372, 377; OLG Frankfurt, StAZ 1992, 378; Keidel/Engelhardt, a.a.O., Rz. 26; Staudinger/Frank (2007), § 1757 Rz. 32). Im Übrigen ergeben sich aus §§ 58 ff. FamFG gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken verfahrenrechtlicher Art.
Der erstrebten Klarstellung steht zunächst nicht entgegen, dass das AG - Familiengericht - mit Beschluss vom 3.2.2011 den primär gestellten Ergänzungsantrag zurückgewiesen hat. Sofern es sich dabei um eine Entscheidung i.S.d. § 43 FamFG gehandelt haben könnte, wäre der am 16.2. zugestellte Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Insoweit müsste nämlich der binnen der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingegangene Schriftsatz vom 16.3.2011 als Beschwerde ausgelegt werden. Dahinstehen kann weiter, ob die Antragsfrist des § 43 Abs. 2 FamFG gewahrt wäre. Denn die Voraussetzungen für eine Ergänzung nach § 43 Abs. 1 FamFG liegen schon dem Grunde nach nicht vor, weil das AG - Familiengericht - mit seiner Adoptionsentscheidung keinen Antrag übergangen hat. Ein die Namensführung betreffender Antrag war - wie bereits ausgeführt - nicht gestellt.
In der Sache hält es der Senat für angezeigt, aus Gründen der Rechtssicherheit die angestrebte Klarstellung im Tenor vorzune...