Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei vorangegangenem Anwaltswechsel
Leitsatz (amtlich)
Ist das Mandat des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts erloschen und soll gem. § 129 ZPO ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden, so darf dies nur dann mit der Einschränkung verbunden werden, dass die entstandenen Gebühren des früheren Rechtsanwalts auf den Gebührenanspruch des neuen Rechtsanwalts anzurechnen sind, wenn dieser sich mit der Beschränkung einverstanden erklärt hat.
Normenkette
ZPO § 121
Verfahrensgang
AG Germersheim (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen 1 F 220/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des AG - FamG - Germersheim vom 9.6.2004 wird dahingehend geändert, dass dem Antragsgegner zu seiner Vertretung an Stelle von Rechtsanwalt B. nunmehr Rechtsanwältin H.S., M. zu den Bedingungen einer beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwältin beigeordneten wird.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO. Da die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners geltend macht, ihre Beiordnung sei mit einer unzulässigen Einschränkung versehen, ist sie zur Einlegung der Beschwerde befugt (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 19, m.w.N.). In der Sache führt ihr Rechtsmittel zum Erfolg.
Die im Streit stehende Einschränkung, nach der die für Rechtsanwalt B- entstandenen Gebühren auf den Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, mag im Interesse der Staatskasse zweckmäßig sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Mandat des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts erloschen ist und gem. § 121 ZPO ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden soll (OLG Zweibrücken JurBüro 1994, 749 [750]; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rz. 35, jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit der Einschränkung setzt aber voraus, dass sich der neu beigeordnete Rechtsanwalt mit ihr einverstanden erklärt hat. Gegebenenfalls muss das Gericht vor seiner Entscheidung über die Beiordnung dessen Zustimmung einholen (OLG Köln v. 23.6.2003 - 14 WF 72/03, FamRZ 2004, 123 [124]; OLG Oldenburg JurBüro 1995, 137 [138]; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rz. 35). Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin hat ihre Zustimmung weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb zu ändern. Die vom FamG ausgesprochene Einschränkung entfällt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1418826 |
NJW-RR 2006, 1433 |
OLGR-West 2005, 885 |
RVG-Letter 2006, 36 |
www.judicialis.de 2005 |