Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung eines Zwangsgeldes
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Beschluss vom 10.08.1995; Aktenzeichen 2 F 86/94) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 10. August 1995 aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,– DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die formellen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG liegen nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung hält die Antragsgegnerin nicht zur Befolgung einer gerichtlichen Verfügung an.
Die Umgangsregelung ist hier nicht durch eine vollstreckungsfähige gerichtliche Verfügung, die Voraussetzung einer Vollsteckungshandlung ist, getroffen. Die Eltern des Kindes haben eine Umgangsregelung für den nicht sorgeberechtigten Vater vereinbart. Eine solche Vereinbarung kann aber nur dann Grundlage der Vollstreckung sein, wenn sie vom Gericht gebilligt worden ist. Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, daß dies geschehen ist.
1. Erst die Billigung, durch die sich das Gericht die Vereinbarung der Eltern zu eigen macht (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429), gibt dieser den Charakter einer gerichtlichen Verfügung im Sinne von § 33 FGG (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, § 33, Anm. 2 a).
Gebilligt wird eine Vereinbarung nicht bereits dadurch, daß sie in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert wird. Vielmehr muß die Billigung, weil sie die gerichtliche Verfügung darstellt, den Wirksamkeitsanforderungen des § 16 FGG entsprechen. Dazu gehört unter anderem, daß sie inhaltlich bestimmt und erkennbar als Entscheidung des Gerichts verlautbart, schließlich daß sie den Beteiligten, für die sie bestimmt ist, bekanntgemacht wird. Alldem genügt die in der Sitzungsniederschrift vom 6. September 1994 protokollierte Vereinbarung nicht. Aus der Eingangsformulierung, sie solle „anstelle einer gerichtlichen Entscheidung treten”, ergibt sich nicht mit der notwendigen Klarheit eine etwaige gerichtliche Billigung. Es ist schon nicht erkennbar, daß es sich hierbei nicht nur um den Antrag der Eltern an das Gericht, die Vereinbarung zu genehmigen, handeln soll, sondern um die Genehmigung und deren Bekanntgabe.
2. Die Umgangsregelung ist auch nicht in anderem Zusammenhang gebilligt worden.
Da das Zwangsgeldverfahren gleichzeitig in der gerichtlichen Umgangsregelung angedroht werden kann, kann umgekehrt bei der Zwangsgeldandrohung auch die Umgangsvereinbarung übernommen werden (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90). Wesentlich ist, daß sich aus der Begründung des Beschlusses oder aus anderen Umständen entnehmen läßt, daß der Familienrichter die getroffene Entscheidung der Eltern billigt und sie zu seiner Entscheidung machen will. Das kann sich auch schon aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Protokollierung des Vergleichs und der Androhung des Zwangsgeldes feststellen lassen. Das gilt dagegen nicht, wenn der zeitliche Zusammenhang fehlt oder sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, daß das Gericht zur umgangsrechtlichen Regelung keine eigene Entscheidung treffen wollte (OLG Zweibrücken a.a.O.). So ist das im vorliegenden Falle gewesen. Das Amtsgericht hat zwar die Genehmigungsbedürftigkeit der elterlichen Vereinbarung gesehen. Es bezieht sich jedoch in dem angefochtenen Beschluß, der mehr als ein Jahr nach der Vereinbarung der Eltern erlassen worden ist, ausdrücklich auf eine vom Gericht genehmigte Besuchsregelung. Dadurch gibt es zu erkennen, daß eine Billigung jetzt nicht (mehr) ausgesprochen werden soll. Da aber bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Billigung überhaupt noch nicht vorlag, liegt der Zwangsgeldandrohung keine vollstreckungsfähige gerichtliche Verfügung zugrunde.
3. Daher ist die Zwangsgeldandrohung schon aus diesen formalen Gründen, ohne daß es einer sachlichen Prüfung der Verhältnisse bedarf, aufzuheben. Ob eine Billigung der Vereinbarung der Eltern gegenwärtig noch dem Wohle des Kindes entspricht, wird – da der Abschluß der Vereinbarung längere Zeit zurückliegt – das Amtsgericht gegebenenfalls noch zu prüfen haben. Die Übernahme einer Vereinbarung der Eltern durch das Gericht setzt ein Verfahren voraus, bei dem die Beteiligten gehört und der maßgebliche Sachverhalt für die gerichtliche Verfügung von Amts wegen ermittelt worden ist. Ist zwischen dem ursprünglichen Verfahren über die Umgangsregelung, in dem der Vergleich geschlossen wurde, und der gerichtlichen Entscheidung betreffend dessen Übernahme aber eine längere Zeit vergangen, ist das Gericht gehalten, eigenständig eine Überprüfung des Umgangsrechts vorzunehmen, um sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Das Verfahren zur Entscheidung über die erfolgreiche Beschwerde ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 2 KostO). Auslagen werden nicht erstattet (§...