Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind insoweit zu erstatten, als durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind.
2. Reisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Rechtsanwalts müssen erstattet werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 und Aufgabe von OLG Zweibrücken v. 13.12.2000 – 4 W 68/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 119 = MDR 2001, 535).
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § Abs. 2 S. 1 Hs. 2, § S. 2, § 104; BRAO § 18 ff.
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 2 O 1013/01) |
Tenor
I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:
Die nach dem vor dem LG Kaiserslautern geschlossenen Vergleich vom 14.11.2002 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 973,21 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2002 festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 285,45 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat ihren Sitz in H. Sie hat durch ihre dort ansässigen Prozessbevollmächtigten beim LG Kaiserslautern Zahlungsklage erhoben. Im Termin hat sie sich durch Unterbevollmächtigte vertreten lassen, die in Kaiserslautern ansässig sind. Der Prozess endete durch Vergleich, nach dessen Inhalt die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % der Kosten zu tragen haben. Der Rpfleger hat es abgelehnt, die Kosten des Unterbevollmächtigten der Klägerin bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Kosten ihrer Unterbevollmächtigten könne sie jedenfalls i.H.d. Reisekosten erstattet verlangen, die ihren Hauptbevollmächtigten bei der Terminswahrnehmung entstanden wären.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 S. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Klägerin kann i.H.v. 285,45 Euro Auslagen ihrer Unterbevollmächtigten erstattet verlangen, so dass sich der Gesamtbetrag der vom Rpfleger festgesetzten Kosen von 687,76 Euro auf 973,21 Euro erhöht.
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dazu rechnen auch die Kosten eines Unterbevollmächtigten, soweit durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 m. zust. Anm. Madert; OLG Düsseldorf v. 14.12.2000 – 10 W 107/00, MDR 2001, 475; OLG Hamm JurBüro 2001, 366; JurBüro 2001, 484). In der Rspr. der OLG und im Schrifttum war bislang allerdings umstritten, ob § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO einer Erstattungsfähigkeit solcher Reisekosten entgegensteht. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.10.2002 diesen Meinungsstreit nunmehr dahin entschieden, dass für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen (§§ 18 ff. BRAO) und dort auch nicht ansässigen Rechtsanwalts die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO und nicht die Regelung in § 92 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebend ist. Reisekosten müssen somit dann erstattet werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 [153] m.w.N. zum Meinungsstand; vgl. auch WRP 2003, 391 [392]). Der Senat schließt sich der Auffassung des BGH an. An seiner bisherigen Rspr. (OLG Zweibrücken v. 13.12.2000 – 4 W 68/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 119 = MDR 2001, 535), mit der er einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er nicht mehr fest.
Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO hätte die Klägerin im hier zu entscheidenden Falle die Erstattung der Reisekosten ihrer Hauptbevollmächtigten zum erstinstanzlichen Termin vom 11.11.2002 verlangen können. Bei der Einschaltung ihrer H. Prozessbevollmächtigten handelte es sich um eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Die Frage, ob eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt beauftragen darf, ist regelmäßig zu bejahen, weil in der Regel eine sachgemäße Beratung und Vertretung nur auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs zwischen Anwalt und Partei erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 [153] m.w.N.; WRP 2003, 391 [392]). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird ((BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 [153] m.w.N.; WRP 20...