Verfahrensgang
AG Rockenhausen (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 6072 Js 4574/06) |
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis, § 24a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVG, eine Geldbuße von 500 EUR und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Insbesondere wendet sich der Betroffene gegen die rechtliche Würdigung zur Fahrlässigkeit. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat festgestellt dass der Betroffene am 15. August 2005 auf dem Residenzfest in Kirchheimbolanden einen Joint geraucht habe. Drei Tage später, also am 18. August, habe er mit einem PKW des Typs Ford Escort gegen 19.30 Uhr den Weierhofweg in Marnheim befahren. Während der Fahrt habe der Betroffene unter dem Einfluss der drei Tage zuvor konsumierten Cannabisprodukte gestanden. Bei einer Verkehrskontrolle hätten die beiden Beamten bei dem Betroffenen starkes Lidflattern, zittrige Hände sowie einen ausgeprägten Rededrang festgestellt. Außerdem seien die Bindehäute des Betroffenen gerötet gewesen. Die Untersuchung der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe habe eine Konzentration von 2,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut ergeben.
Zum Fahrlässigkeitsvorwurf enthält das Urteil folgende Ausführungen:
" Dem Betroffenen fällt hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung wenigstens Fahrlässigkeit zur Last. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. voraussieht- unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten- bewusste Fahrlässigkeit-. Im Rahmen des § 24a StVG muss sich die Fahrlässigkeit auch auf die Wirkung des jeweiligen Rauschmittels beziehen. Es reicht insoweit aus, wenn sich die Fahrlässigkeit auf das bezieht, was die Wirkung ausmacht (PfälzOLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt oder gar eine Minderung der Fahrtüchtigkeit vorstellt bzw. vorstellen könnte (PfälzOLG a.a.O.). Er muss auch nicht den Vorgang, der die Wirkung ausmacht, physiologisch und biomechanisch exakt einordnen können. Wenn ein Betroffener daher wie hier wissentlich Cannabis zu sich nimmt und danach ein Fahrzeug führt, ist die etwaige Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut und deshalb nicht mehr nachweisbar, als Fehlvorstellung über die Dauer der Wirkung grundsätzlich unerheblich (PfälzOLG a.a.O.). Denn ein Kraftfahrer muss die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen. Zwar soll der Fahrlässigkeitsvorwurf in (extremen) Ausnahmefällen entfallen, wenn der Täter nicht mehr damit rechnen muss, unter der Wirkung konsumierter illegaler Drogen zu stehen (OLG Hamm NJW 2005, 3298 ff). In Fällen des bewussten und gewollten Drogenkonsums vor Antritt einer Fahrt liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch regelmäßig nicht vor. Demnach ist der Betroffene gehalten, nach einem bewussten und gewollten Drogenkonsum dafür Sorge zu tragen, dass sich bei Antritt der Fahrt keine rechtlich relevante Konzentration einer in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen mehr in seinem Blut befindet. Dieser Sorgfaltspflicht, die aus dem vorangegangenen, gefahrschaffenden Drogenkonsum resultiert, ist der Betroffene vorliegend nicht nachgekommen".
Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung ist insoweit lückenhaft. Die Feststellung, der Betroffene habe drei Tage vor Fahrtantritt einen Joint geraucht, erlaubt auch in Verbindung mit den durch die Blutanalyse ermittelten THC und THC-COOH Werten nicht ohne weiteres den sicheren Rückschluss auf die festgestellte Fahrlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte es der tatrichterlichen Überzeugung bedurft, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung auch drei Tage nach dem Konsum entweder erkannte oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Die Fahrlässigkeit im Rahmen des § 24a Abs.2 StVG bezieht sich dabei nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (OLG Hamm NJW 2005, 3298 ff).
Zwar ist die Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut, als Fehlvorstellung über die Dauer der Wirkung grundsätzlich unerheblich (Senat NStZ 2002, 95). Allerdings sind Ausnahmefälle denkbar, wonach ein Kraftfahrer nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr damit rechnen muss, noch unter der Wirkung einer konsumierten illegalen Droge zu stehen (Senat a.a.O., OLG Hamm a.a.O.) Für den Fall eines unkontrollierten Drogenkonsums, ...