rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus Amtsplichtverletzung

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 2 O 721/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 61.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten im Wege der Teilklage Schadensersatzansprüche geltend. Der Rechtsstreit bezieht sich auf das Baulandumlegungsverfahren der Ortsgemeinde … – …. In der Sitzung zur Nachverhandlung des Widerspruchs des Vaters des Klägers gegen das Baulandumlegungsverfahren am 19. Mai 1993 des Kulturamtes …, in der der Kläger seinen Vater als Bevollmächtigter vertrat, wurde folgender, vom Verhandlungsleiter und dem Kläger unterzeichneter Protokollvermerk erstellt (Bl. 12 f d.A.):

„Der Erschienene (der Kläger) erklärt: Ich ziehe meinen Widerspruch zurück und verzichte auf weitere Rechtsmittel, wenn wie folgt verfahren wird:

  1. Der Umlegungsplan bezüglich der Ordnungsnummer 123.10 und 154.01 bleibt unverändert. Der Bauplatz Nr. 5809 wird übernommen.
  2. Es wird auf dem Bauplatz 5815/1 und 5815/2 eine Option für … und noch zu benennende Dritte zu Lasten der Gemeinde rechtlich abgesichert, wonach bis zum 30.11.1993 der Verkauf an anderweitige Dritte unterbunden ist. Wenn bis zum 30.11.1993 auf dem Konto der Ortsgemeinde … für die Gesamtfläche von 2,942 m² der Gesamtpreis von 474.620,– DM eingegangen ist, dann erfolgt kostenlose Umschreibung, das gleiche wird vereinbart für die nördliche Teilfläche, Flurstücknr. 5815/1 zu 1 549 m² zum Preis von 266.565,– DM, falls für das Bauvorhaben der südliche Teil, Flurstücknr. 5815/2 zu 1 393 m² zum Preis von 188.055,– DM nicht benötigt würde.
  3. Es wird ausdrücklich erklärt, daß auch keine Rechtsmittel gegen das Inkrafttreten des Umlegungsplanes gemäß §§ 71 und 72 Baugesetzbuch eingelegt werden.

    Widersprüche gegen die neu zugeteilten Grundstücke liegen keine mehr vor. Mit der Nutzung der Grundstücke einschließlich der baulichen Nutzung kann nach Inkrafttreten des Umlegungsplanes begonnen werden (voraussichtlich Anfang Juni).”

Während des Umlegungsverfahrens wurde das Grundstück mit der Flurstücksnr. 5815/1 der Gemeinde … zunächst der Ortsgemeinde … zugeteilt. Dieses Flurstück wurde in ein Flurstück mit den Flurstücksnrn. 5815/3 mit einer Größe von 13,93 a und ein Grundstück mit der Flurstücksnr. 5815/2 mit der Größe von 15,49 a aufgeteilt. Am 3. März 1995 wurde der Kläger als Eigentümer des neuen aus dem Flurstück mit der Flurstücksnr. 5815/1 hervorgegangenen Flurstücks 5815/2 im Grundbuch eingetragen. Im Optionsvertrag war diese im Grundbuch für den Kläger unter der Flurstücksnr. 5815/2 eingetragene Flurstück noch als „nördliche Teilfläche, Flurstücknr. 5815/1 zu 1 549 m²” und das spätere Flurstück mit der Flurstücksnr. 5813/3 als „südliche Teilfläche, Flurstücksnr. 5815/2 zu 1 393 m²” gekennzeichnet. Während des Rechtsstreits sind die Parteien aber von der im Optionsvertrag verwendeten Grundstücksbezeichnung ausgegangen. Diese Bezeichnung wird im folgenden auch im Urteil zugrunde gelegt.

Die Flurstücke 5815/1 und 5815/2, bezüglich derer dem Kläger mit dem Optionsvertrag vom 19. Mai 1993 ein Ankaufsrecht eingeräumt wurde, wurden zugunsten der Verbandsgemeinde M. (Rohrleitungsrecht) und zugunsten der B. – mit zwei beschrankten persönlichen Dienstbarkeiten belastet.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 (Urk.Rolle-Nr. 1682/93 des Notars … hatte der Kläger für den Fall, daß er seine Option ausübt und Eigentümer des Grundstückes Nr. 5815/2 wird, der M. GmbH ein Ankaufsrecht eingeräumt. Als Kaufpreis waren 550,– DM pro m² vorgesehen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tage (Urk.Rolle-Nr. 1680/93 des Notars …) schlossen der Kläger und die M. GmbH einen Kaufvertrag über das Flurstücknr. 5815/1 mit einem Kaufpreis von insgesamt 851.950,– DM. Hinsichtlich des Flurstückes 5815/1 übte der Kläger am 30. November 1993 sein Optionsrecht aus und zahlte den Betrag von 286.565,– DM an die Beklagte zu 2). Der Umlegungsplan war einschließlich eines Nachtrags I am 9. November 1993 unanfechtbar geworden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993, das beim Kläger am 15. Dezember 1993 einging, teilte das Kulturamt dem Kläger mit, daß das Grundstück gemäß dem Auszug aus dem Nachtrag II zum Umlegungsplan mit zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet worden sei. Dieser Auszug aus dem Nachtrag II zum Umlegungsplan enthielt die die klägerischen Rechte betreffenden „Änderungen des Umlegungsplanes gemäß § 73 Ziff. 3 BauGB” (vgl. Bl. 53 d.A.).

Am 6. Januar 1994 legte der Kläger gegen den ihm am 13. Dezember 1993 übersandten Nachtrag II zum Umlegungsplan, in dem abweichend vom Nachtrag I nicht die Beklagte zu 2), sondern er – der Kläger – als Eigentümer des Grundstü...

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