Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; GmbHG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 02.07.2018; Aktenzeichen 2 HK O 17/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juli 2018 in seinem die Klage teilweise abweisenden Ausspruch abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 632.541,41 EUR (abzüglich 25 % einzubehaltender und an das Finanzamt abzuführender Kapitalertragssteuer) nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.1.2017 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juli 2018 in seinem der Klage teilweise stattgebenden Ausspruch abgeändert und die weitergehende Klage (auf Zahlung von Tantiemen aus der Geschäftsführertätigkeit des Klägers) abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger ist zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau, der heute alleinigen Geschäftsführerin der Beklagten, zu jeweils hälftigem Anteil Gesellschafter der beklagten GmbH. Er war bis zu seiner - gerichtlich bestätigten - fristlosen Kündigung Ende 2010 neben seiner damaligen Ehefrau auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages (Bl. 79/80 d.A.) auch deren Geschäftsführer.
Die Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass eine Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen hat und die Gewinnverwendung nach Maßgabe von § 29 GmbHG zu beschließen ist.
Mit seiner am 2. März 2017 - zunächst als Entwurf neben einem PKH - Antrag - eingereichten Klage hat der Kläger als Gesellschafter Zahlung einer Gewinnausschüttung für die Jahre 2012 - 2014 in Höhe von 632.541,41 EUR, verbunden mit einem entsprechenden "positiven Beschlussfeststellungsantrag" und als früherer Geschäftsführer restliches Gehalt in Form von vertraglich vereinbarten Tantiemen für die Jahre 2009 - 2010 in Höhe von 81.313.- EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
Die von den Eheleuten 2004 gegründete Beklagte ist ein IT-Unternehmen, welches seine Umsätze in erster Linie aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung zur B... erwirtschaftet. Vorangegangen war ihr ein einzelkaufmännisches Unternehmen ihrer Geschäftsführerin, das ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht wurde. In den Jahren 2012 bis 2014 erwirtschaftete die Gesellschaft dabei unstreitig Gewinne in Höhe von 1.265.102,82 EUR, die in entsprechenden Gewinnfeststellungsbeschlüssen bestätigt wurden. In vom Kläger einberufenen Gesellschafterversammlungen vom 12.1.2017 und vom 2.3.2017 erhielten seine Anträge auf hälftige Gewinnausschüttung an die Gesellschafter keine Mehrheit (50:50 Stimmanteile).
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, einer Ausschüttung stehe das "Risiko einer Bedrohungssituation" durch das Zerwürfnis der Gesellschafter entgegen. Der wirtschaftliche Erfolg der Beklagten sei zudem alleine von der Tätigkeit der Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin abhängig. Sollte diese nicht mehr für die Beklagte tätig sein, entstünde ein erhebliches Kosten- und Schadenersatzrisiko für die Beklagte. Die dem Entstehungsgrund und der Höhe nachunstreitigen Tantiemenansprüche seien verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge verweist der Senat auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
Die Kammer hat den Zeugen D... R... (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft) zur "Risiko-Bedrohungssituation" vernommen und sodann die Tantiemenansprüche in Höhe von 81.313.- EUR nebst Zinsen (erst) ab Rechtshängigkeit zugesprochen, weil die Berufung der Beklagten auf die - allerdings eingetretene - Verjährung treuwidrig sei, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung dieser Entscheidung verweist der Senat auf das angegriffene Urteil.
Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers unter Weiterverfolgung seiner abgewiesenen Anträge aus erster Instanz und die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Der Kläger meint, sein Gewinnauszahlungsanspruch folge bereits aus dem Gesetz. Nach § 29 GmbHG bestehe ein Anspruch des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung. Nur eine andere als die Auszahlung an die Gesellschafter mit Mehrheit beschlossene Gewinnverwendung könne diesem Anspruch entgegen gehalten werden. Eine andere Gewinnverwendung sei hier indes nicht mehrheitlich beschlossen worden. Zudem verhalte sich die Mitgesellschafterin treuwidrig, so...