Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 3 O 224/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2022 (Az. 3 O 224/20) abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, und insgesamt wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aus beiden

Rechtszügen zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist, soweit es aufrechterhalten wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind behauptete Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund des sog. Abgasskandals.

Der Kläger erwarb entsprechend der Bestellung vom 16.03.2018 bei der ... GmbH - der ursprünglichen Beklagten zu 1) - ein Gebrauchtfahrzeug VW Touareg, BMT V6 TDI, mit einem Kilometerstand von 17.491 km zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 56.500,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K73 (Bl. 1004 der erstinstanzlichen eAkte) und R0 (Bl. 1572 der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.06.2022 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 57.265 km auf.

Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss der Kläger am 22.03.2018 einen Darlehensvertrag über 40.000,00 EUR ab. Er schuldete ursprünglich die Rückführung des Darlehens in 47 Monatsraten zu je 880,49 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 880,48 EUR. Nachdem der Kläger Sondertilgungen vorgenommen und die Ratenzahlung erhöht hatte, war das Darlehen seit dem 13.12.2019 abgelöst. Durch die Darlehensaufnahme entstanden dem Kläger insgesamt Finanzierungskosten in Höhe von 1.204,94 EUR.

Die ursprüngliche Beklagte zu 2) und nunmehr allein verbliebene Beklagte ist Herstellerin von Fahrzeugen und Motoren. Sie hat den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor konstruiert und hergestellt. Das Fahrzeug wurde im Zuge seiner Herstellung mit einem 3,0 l V6 TDI Dieselmotor (EU6) ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das streitgegenständliche Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf an (Anlage S1, Bl. 1660 ff. der erstinstanzlichen eAkte), weil mehrere unerlaubte Abschalteinrichtung verbaut worden waren.

Das gegenständliche Fahrzeug verfügt über eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Für die Erlangung der Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen ermittelt, bei dem in einem vorgegebenen Testlauf fünf synthetische Fahrkurse durchlaufen werden (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ).

Der Kläger hat vorgebracht:

In dem Motor seines Fahrzeugs seien mindestens drei nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. So sei ein Thermofenster verbaut, welches die Abgasreinigung bei Temperaturen unter 17 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius abschalte. Das Fahrzeug sei zudem mit einer unzulässigen "Aufwärmstrategie" ausgerüstet: solange das Fahrzeug im Prüfstand fahre, nutze es diese "Aufwärmstrategie" mit der Folge, dass auf dem Prüfstand geringere NOx-Werte zu messen seien als bei der Schaltpunkteinstellung im realen Fahrbetrieb. Ferner sei der mit AdBlue funktionierende SCR-Katalysator derart unzulässig verändert worden, dass auf dem Prüfstand mehr AdBlue zugeführt werde als im realen Fahrbetrieb. Des Weiteren seien das Getriebe und das OBD-System manipuliert worden. Deshalb halte das Fahrzeug nicht die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte ein. Die Beklagte habe den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem sie den Motor mit dem gesetzeswidrigen Softwareprogramm in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte bzw. entsprechende Mitarbeiter hätten die Veränderung an den Motoren auch vorsätzlich begangen. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, da er einen für ihn nachteiligen Kaufvertrag geschlossen habe.

Der Kläger hatte im ersten Rechtszug neben der nunmehr noch verbliebenen Beklagten auch die ... GmbH als Beklagte zu 1) verklagt. Wegen der ursprünglichen Fassung der Klageanträge wird auf die Klageschrift (dort S. 2 f. = Bl. 2 f. der erstinstanzlichen eAkte) sowie auf den Schriftsatz vom 25.08.2020 (dort S. 1 f. = Bl. 1149 f. der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 hat der Kläger seine Klage gegenüber der ursprünglich Beklagten zu 1) zurückgenommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 49.956,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2020 zu b...

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