Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag eines Beamten auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit nach § 72 b Abs. 1 BBG kann nach antragsgemäßer Bewilligung nicht mehr ohne Zustimmung des Dienstherrn rechtswirksam zurückgenommen werden.
Normenkette
BBG § 72b
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 6 K 280/02) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom14.08.2003 ergangeneUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen 6. Kammer – wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.400,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger möchte erreichen, dass ein Bescheid, mit dem ihm Altersteilzeit bewilligt worden ist, aufgehoben wird.
Der Kläger war Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz. Mit Bescheid vom 09.10.2000 bewilligte das Grenzschutzpräsidium Nord dem Kläger die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 72 b BBG (Altersteilzeit) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis einschließlich 30. November 2002. Dem Antrag des Klägers entsprechend war das Grenzschutzpräsidium damit einverstanden, dass die Altersteilzeit in Form der Blockbildung wahrgenommen wird, und zwar mit der Arbeitsphase in Vollzeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 und anschließender Freistellungsphase vom 1. Dezember 2001 bis 30. November 2002.
Am 17.11.2000 erlitt der Kläger während des Dienstsports einen Dienstunfall (Verdrehung des linken Fußes beim Langlauf, was zum Riss aller Bänder führte).
Mit Schreiben vom 11.10.2001 bat der Kläger um Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 09.10.2000.
Das Grenzschutzpräsidium Nord lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 25.10.2001 ab und widerrief zugleich die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Die Altersteilzeitbeschäftigung erfolge so das Grenzschutzpräsidium – stattdessen im Teilzeitmodell.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den das Grenzschutzpräsidium Nord mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2002 zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 09.10.2000 und 25.10.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 zu verpflichten, die dem Kläger gewährte Bewilligung von Altersteilzeit „überhaupt aufzuheben”.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.08.2003 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 – 2 A 413/01 – und 12.12.2002 2 A 357/02 –; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 – 1 A 341/99 –).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne zeigt der Kläger in der Zulassungsschrift nicht auf.
a)
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beklagte durfte bei ihrer Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Altersteilzeit davon ausgehen, dass ein Beamter sich grundsätzlich nicht einseitig aus der Altersteilzeit lösen kann. Es widerspräche der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, wenn der Beamte nach der Entscheidung über seinen Antrag noch die Möglichkeit hätte, sich einseitig von seiner im Antrag zum Ausdruck kommenden Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung wieder zu lösen. Deshalb sei der Dienstherr regelmäßig nicht verpflichtet, dem Wunsch eines inzwischen dienstunfähig gewordenen Beamten zu entsprechen, – formal – in Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren um ohne Dienstleistung volle Bezüge zu erhalten.
Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag ernstliche Zweifel im dargelegten Sinne nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 15. Mai 1997 (Az. 2 C 3/96 = BVerwGE 104, 375 = DVBl. 1998, 194) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Urlaub ohne Dienstbezüge entschieden, dass ein solcher Antrag nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides nicht mehr ohne Zustimmung des Dienstherrn rechts...