Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuchauflage. Begründung des Sofortvollzugs. zumutbarer Ermittlungsaufwand
Leitsatz (amtlich)
1. Durch die Fahrtenbuchauflage soll – auch – der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug begegnet werden.
2. § 31 a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.
3. Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung.
Normenkette
StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 28.03.2008; Aktenzeichen 10 L 24/08) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2008 – 10 L 24/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 04.12.2007 zurückgewiesen.
Durch diese Verfügung wurde der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug … oder das entsprechende Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten auferlegt.
Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 16.04.2008 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Entgegen der mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Rüge eines Verstoßes gegen das formelle Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung zum Führen eines Fahrtenbuches auf der Grundlage des § 31 a StVZO in noch genügender Weise begründet. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ohne Erfolg geltend, die Begründung des Sofortvollzugs sei schon deshalb nicht in einer gegenüber dem Bürger verständlichen und nachvollziehbaren Weise erfolgt, weil das Verwaltungsgericht die konkreten Formulierungen des Antragsgegners als „etwas missglückt” angesehen und sich zu einer „sinngemäßen Wiedergabe” der Begründung veranlasst gesehen habe. Zwar besteht eine der Funktionen der Begründungspflicht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten
vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: September 2007, § 80 Rdnr. 176; J. Schmidt in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 42.
Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Dies war jedoch vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung damit begründet, dass gerade durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit – Überschreitung von 44 km/h – Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und dass die Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit, insbesondere für die anderen Verkehrsteilnehmer, bei Nichtfeststellung von Tätern von Verkehrsverstößen so erheblich sind, dass sie das Interesse, von der belastenden Führung eines Fahrtenbuches bis zur Bestandskraft der Verfügung frei zu bleiben, erheblich überwiegen. Diese Ausführungen sind objektiv so zu verstehen, dass bei einer derart erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden und im Fall der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers die Gefahr weiterer Verkehrsverstöße durch diesen besteht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die übrigen Darlegungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen, wonach die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient und in Zukunft gewährleistet sein soll, dass der Täter rechtzeitig ermittelt werden kann. Durch die Fahrtenbuchauflage soll nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße geahndet werden können. Vielmehr trägt die Fahrtenbuchauflage auch dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass durch die Fahrtenbuchauflage seine Identität festgestellt und er für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird
so schon OVG...