Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von im vorzeitigen Ruhestand erzieltem Erwerbseinkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist, sondern ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

2. Der Inhaber eines auf ihn angemeldeten Gewerbebetriebs, der die Führung der laufenden Geschäfte – etwa aus gesundheitlichen Gründen – einem Dritten überlässt, kann nicht verlangen, beamtenversorgungsrechtlich im Rahmen der Ruhensberechnung nicht als selbständig Erwerbstätiger, sondern wie ein Kapitalanleger behandelt zu werden.

3. Verluste aus früheren Jahren sind im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BeamtVG § 53 Abs. 7

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen 3 K 282/08)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2008 – 3 K 282/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.890,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 19.890,39 EUR betreffend den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, seinen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 23.11.2006 – 3 F 31/06 – und den Beschluss des Senats vom 9.3.2007 – 1 W 58/06 – abgewiesen und bekräftigt, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch die Gewinnanteile einer Gesellschaft zählen, wobei Erwerbseinkommen des Kalenderjahres der steuerliche – in der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres ausgewiesene – Gewinn sei und im Einkommensteuerrecht vortragsfähige Verlustabzüge aus früheren Jahren infolge erheblicher Investitionen in den Aufbau des Gewerbes bei der Ruhensberechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden könnten. Insbesondere sei die Rechtsposition des Klägers, der im fraglichen Zeitraum Inhaber und damit für die Geschäftsführung des Gewerbebetriebs verantwortlich gewesen sei, nicht mit derjenigen eines Kommanditisten vergleichbar, weswegen die erzielten Gewinne nicht mit der Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei der Ruhensberechnung mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichgestellt werden könnten.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.12.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beziehungsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.

1. Der Kläger meint zunächst, die in den Einkommensteuerbescheiden der streitgegenständlichen Jahre ausgewiesenen Gewinne unterfielen nicht den Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG.

So sei die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Auslegung durch die Gerichte auf den Fall zugeschnitten, dass dem Versorgungsberechtigten gerade infolge seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Möglichkeit eröffnet werde, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hingegen habe sein Gewerbe schon zur Zeit seiner aktiven Beamtentätigkeit als genehmigte Nebentätigkeit betrieben, so dass die Vorschrift schon mangels Ursächlichkeit der Ruhestandsversetzung nicht zur Anwendung gelangen könne (1.1). Seit Ende der 90er Jahre sei er zudem dienstunfallbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst um den Betrieb zu kümmern, sondern habe insoweit die Wahrnehmung aller organisatorischen Aufgaben seinem Sohn überlassen müssen, so dass es an einer eigenen Erwerbstätigkeit, die von § 53 Abs. 7 BeamtVG vorausgesetzt werde, gefehlt habe und die erwirtschafteten Gewinne sich mithin für ihn – vergleichbar der Stellung eines Aktionärs oder Kommanditisten – als der Ertrag einer Kapitalanlage dargestellt hätten (1.2). Diesen rechtlichen Ansätzen kann nicht gefolgt werden.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Nichtzulassungsbeschluss vom 23.7.2009 (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 – 2 B 53.09 –, juris) klargestellt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs (zuletzt zusammenfassend Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 –, ZBR 2009, 203, 2...

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