Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarklage eines Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben. Klagebefugnis
Normenkette
GG Art. 14; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 3-4, § 124a Abs. 4; SDschG § 2 Abs. 2, §§ 7-8; BauGB § 35; LBO 2004 § 73 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 – 5 K 687/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem denkmalgeschützten älteren Wohnhaus auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1/250 in Flur 15 der Gemarkung C…-Stadt (Anwesen C…-Straße). Er wendet sich gegen einen der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf der unmittelbar seitlich anschließenden, bisher unbebauten Parzelle Nr. 1/249. Die Grundstücke befinden sich im Bereich der zwischen C…-Stadt und F… gelegenen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten und in den 1920er Jahren baulich erweiterten früheren Knappschaftsklinik. In der Nachbarschaft befinden sich vier weitere Wohngebäude. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Nachdem das Landesdenkmalamt zunächst mit Schreiben vom 17.8.2005 unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der durch die Freifläche mit geprägten “Gesamterscheinung” des Gebäudes des Klägers und des auf der anderen Seite des vorgesehenen Baugrundstücks befindlichen Wohnhauses (Parzelle Nr. 1/247) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis “nicht in Aussicht gestellt” hatte, wurde schließlich unter dem 25.7.2006 das Einvernehmen hergestellt, sofern das Bauvorhaben hinsichtlich Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche sowie hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers den beiden seitlich benachbarten denkmalgeschützten Anwesen angepasst werde. In dem Vorbescheid des Beklagten wurde diese Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich in Bezug genommen.
Der Vorbescheid wurde der Beigeladenen am 28.9.2006 zugestellt. Am 24.9.2007 legte der Kläger, dem der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, Widerspruch ein. Nachdem dieser vom zuständigen Rechtsausschuss unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers zurückgewiesen worden war, hat er im Juli 2008 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Vorhaben solle in einem nie als Wohngebiet gedachten “Denkmalschutzgebiet” ausgeführt werden. Der gesamte Bereich “Knappschaftskrankenhaus C…-Stadt” stehe unter Ensembleschutz; vorhandene Gebäude seien als Ärztewohnhäuser beziehungsweise als Unterkunft für Klinikpersonal erbaut worden. Das Gesamtkonzept der Bebauung basiere auf Freiräumen zwischen den Häusern in dem parkähnlich gestalteten Areal. Diese Konzeption liege insbesondere der Ausführung der beiden um 1925 errichteten Ärztewohnhäuser (Nr. 94 und Nr. 92) sowie der Chefarztvilla (Nr. 96) zugrunde und werde durch den geplanten Neubau zerstört. Daraus resultiere ein eklatanter Verstoß gegen die Belange des Denkmalschutzes. Die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, deren Einvernehmen rechtswidrig erteilt worden sei, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Dem Neubauvorhaben lägen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Da der insgesamt 14 Gebäude umfassende, von großflächigen Parkanlagen, altem Baumbestand und ausgiebigen Grünflächen geprägte Klinikkomplex im Außenbereich liege, sei das Vorhaben, das mehrere das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisierende öffentliche Belange beeinträchtige, schon bauplanungsrechtlich unzulässig. Er – der Kläger – habe sein Grundstück mit damals leer stehender Jugendstilvilla (sog. “Ärztekasino”) im Jahre 1997 von der Beigeladenen gekauft. Mit Blick auf die dem Eigentümer durch den Denkmalschutz auferlegten Belastungen sei den einschlägigen Bestimmungen auch ein Nachbarschutz zu entnehmen. Damals sei sowohl von Verkäuferseite als auch von der Bauaufsichts- und der Denkmalschutzbehörde versichert worden, dass wegen des Ensembleschutzes und wegen der Außenbereichslage eine weitere Bebauung unmöglich sei. Der nunmehr festzustellende Sinneswandel bei diesen Behörden sei nicht nachzuvollziehen. Das gelte insbesondere für die Denkmalschutzbehörde, die in der Vergangenheit sehr detaillierte Vorgaben für die Ausführung und Änderung bestehender Gebäude in dem Bereich gemacht und zunächst negativ Stellung zum geplanten Neubau bezogen habe. Die mit einem Villenviertel vergleichbare Intimität sei für ihn und die Miterwerber, die ebenfalls keiner unmittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt sein wollten, entscheidend gewesen. Nachdem der ursprünglich geplante Miterwerb eines Teils der aus Anlass des Verkauf...