Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen. Lage der täglichen Arbeitszeit

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 11.11.1969; Aktenzeichen 3 K 311/69)

 

Tenor

Unter Abweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 1969 – 3 K 311/69 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Bestimmung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit über die Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 2 AZVO hinaus bezüglich der Angestellten der Justizverwaltung des Saarlandes Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein kann.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Leitende Oberstaatsanwalt und der Personalrat der Staatsanwaltschaft Saarbrücken haben am 23.12.1968 eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, in der die Lage der täglichen Arbeitszeit für Beamte und Angestellte abweichend von der Regelung des § 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 9.11.1962 (ABl. S. 787) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 16.12.1968 (Amtsbl. S. 902) – AZVO – festgesetzt wurde, welche mit Wirkung vom 1.1.1969 grundsätzlich als Dienstzeit die Zeit von 7,45 bis 16,50 Uhr vorschreibt. Mit Verfügung vom 10.3.1969 teilte der Beklagte dem Leitenden Oberstaatsanwalt mit, daß die ihm mit Bericht vom 21.1.1969 mitgeteilten Gründe eine vor der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten abweichende Regelung über die Lage der täglichen Arbeitszeit nicht rechtfertigten; gleichzeitig führte er unter Einweis auf eine an die übrigen Justizbehörden gerichtete Rundverfügung vom 22.1.1969 aus, nach der gegebenen Rechtslage seien mit Ausnahme von Sonderregelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 AZVO abweichende Dienstvereinbarungen unzulässig, sodaß mitbin die Dienstvereinbarung vom 23.12.1968 der Rechtswirksamkeit entbehre; es werde daher um entsprechende Unterrichtung des Personalrates und künftige Einhaltung der durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten festgesetzten Dienstzeit gebeten.

Der Personalrat der Staatsanwaltschaft wandte sich daraufhin zwecks Vermittlung bei dem Beklagten an den Kläger. Dieser trug dem Beklagten vor, die ab 1.1.1969 erfolgte grundsätzliche Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch § 9 Abs. 1 S. 1 AZVO in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 16.12.1968 verstoße gegen das saarländische Personalvertretungsgesetz – SPersVG –, das die Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ausdrücklich der Mitbestimmung der Personalräte unterstelle. Es werde vorgeschlagen, die Lage der täglichen Dienstzeit durch Dienstvereinbarungen innerhalb der einzelnen Dienststellen festzusetzen.

Nach Ablehnung dieses Vorschlags durch den Beklagten hat der Kläger den Klageweg beschritten. Er hat vorgetragen, die Neuregelung der Lage der täglichen Arbeitszeit durch die 2. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten sei ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalräte zustande gekommen und stelle eine unzulässige Aushöhlung des Mitbestimmungsrechts dar. Für Angestellte folge bereits aus § 15 Abs. 1 BAT die Unwirksamkeit der getroffenen Regelung. Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

  1. die Verfügungen des Beklagten vom 22.1.1969 und 10.3.1969 aufzuheben,
  2. festzustellen, daß die Dienstvereinbarung zwischen dem Leitenden Oberstaatsanwalt und dem Personalrat der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 23.12.1968 rechtswirksam sei,

    hilfsweise, festzustellen, daß die Bestimmung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit über die Fälle des § 9 Abs. 1 S. 2 AZVO hinaus Gegenstand, einer Dienstvereinbarung sein könne,

  3. hilfsweise festzustellen, daß Art. 1 Nr. 3 der 2. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 16.12.1968 rechtsunwirksam sei.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Unzulässigkeit der Klageanträge zu 1) und 3) geltend gemacht und in der Sache seinen früheren Rechtsstandpunkt verteidigt, das Mitbestimmungsrecht des Personalrates stehe unter dem Vorbehalt, daß eine anderweitige Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag nicht getroffen sei; die Befugnisse des Gesetzgebers seien mithin nicht durch das Personalvertretungsgesetz eingeschränkt worden. Da bei einer gesetzlichen Regelung – auch einer solchen im Verordnungswege – nach § 113 SBG die Interessen der Bediensteten durch die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschäfte und Berufsverbände und auch durch die Mitwirkung des Landespersonalausschusses nach § 118 SBG wahrgenommen würden, könne auch von der behaupteten Aushöhlung des Mitbestimmungsrechtes nicht die Rede, sein. Nicht richtig sei auch die Auffassung des Klägers, die Verordnung über die Arbeitszeit könne nicht für die Angestellten gelten; das Gegenteil ergebe sich aus § 13 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.4.1938, der die Anpassung der Arbeitszeit der Angestellten an die für die Beamten geltende Regelung zum Ziel habe; § 15 BAT regele die hier in Rede stehende Frage...

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