Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 L 824/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsteller und die Beigeladene verrichten Dienst als Kriminalhauptkommissar bzw. Regierungsamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 bei dem Polizeipräsidium X. Im Gesamturteil ihrer letzten dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.00 bzw. vom 00.00.00 wurden beide mit „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen” (4 Punkte) beurteilt. Der Dienstherr beabsichtigt, die dem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 1. Juni 0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung II. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,” stattgegeben. Der Antragsteller habe neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil der Dienstherr bei dem Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nur die gleichlautenden Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen, eine inhaltliche Ausschöpfung dieser Beurteilungen aber nicht vorgenommen habe.
Letzteres hätte sich aber geradezu aufgedrängt, weil dem Antragsteller in Bezug auf zwei Hauptmerkmale eine bessere Bewertung zuerkannt worden sei als der Beigeladenen.
Der Antragsgegner macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung für ihn unerwartet getroffen habe, und rügt insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Weiterhin trägt er vor: Nach den für die Polizei maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 – MBl. NRW 1996, 278 – in der Fassung der einschlägigen Änderungen – BRL Pol –) sei für personelle Maßnahmen nur auf das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmale sei nach den BRL Pol nicht zulässig. Im Übrigen sei er seiner Verpflichtung, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ernsthaft in Betracht zu ziehen, nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass für die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt die aktuelle Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung” am ehesten eine Rolle spielen könne. In Bezug auf dieses Hauptmerkmal unterschieden sich die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben. Soweit der Antragsteller in Bezug auf zwei Hauptmerkmale besser bewertet worden sei als die Beigeladene, sei dies unerheblich; denn insoweit habe bei der seinerzeitigen Beurteilerbesprechung Einigkeit darüber bestanden, dass die im Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewerteten Beamtinnen und Beamten einen gleichen Leistungsstand aufwiesen. Eine Herabsetzung der Bewertung der Hauptmerkmale sei damals jedoch nur insoweit erfolgt, als dies erforderlich gewesen sei, um eine Schlüssigkeit der Gesamtbewertungen herbeizuführen. Die Rechtsprechung zur qualitativen Ausschärfung einer dienstlichen Beurteilung sei erst nach diesem Zeitpunkt entwickelt worden. Deren Anwendung im vorliegenden Falle würde dazu führen, dass den Hauptmerkmalen nunmehr eine Bedeutung beigemessen würde, die ihnen im Zeitpunkt der Erstellung der hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen gerade nicht habe zukommen sollen.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch als gegeben an.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Dienstherr bei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstelle sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Im Rahmen des dabei vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs hat er seiner Annahme, dass der Antragsteller und die Beigeladene im Wesentlichen gleich gut einzustufen seien, nur die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragst...