Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 7652/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 2 B 64.04)

 

Tenor

Dem Kläger wird betreffend die versäumte Frist für die Begründung seiner Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am XXXXX geborene Kläger steht in den Diensten der Beklagten und ist im Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) tätig. Nachdem er XXXX zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt worden war, erfolgte XXXX seine letzte dienstliche Regelbeurteilung. Mit Wirkung vom 1. April XXXX wurde er zum Ministerialrat (A 16) ernannt; als solcher war er in der Zeit vom X. XXXX bis zum XX.XXXX in die Ministerialverwaltung des Landes C. abgeordnet. Nach seiner Rückkehr nach C. zum X. August XXXX wurde er als Leiter des Referates XXXX eingesetzt; während dieser Verwendung wurde ihm am X. Oktober XXXX das auch heute noch innegehabte Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3 beim BMVg übertragen. Vom XX. März XXXX bis zum XX. Dezember XXXX war er sodann in der Außenstelle des BMVg in T. tätig und dort ab dem X. April XXXX mit der Leitung des Referats XXXX betraut, das insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes befasst war. Hierbei war er dem dortigen Leiter, Herrn B., unterstellt. Nach seiner endgültigen Rückkehr nach C. zum X. Januar XXXX übernahm der Kläger die Leitung des Referats XXXX.

Noch während seiner Tätigkeit in T. bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 9. August und 19. September XXXX, ihn über etwaige Nachbesetzungen von Unterabteilungsleiterdienstposten in der Abteilung X rechtzeitig vor deren Vollzug zu informieren, damit er ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Mit Schreiben vom 22. September XXXX teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass ein solcher Unterrichtungsanspruch nur bestehe, falls er bei einer entsprechenden Entscheidung in die engeren Nachbesetzungsüberlegungen einzubeziehen wäre.

Auf der Grundlage eines Nachbesetzungsberichts vom XX. August XXXX, der drei Ministerialräte (B 3) in die engeren Auswahlüberlegungen einbezogen hatte, wurde der vakante und noch bis Ende XXXX wahrzunehmende Dienstposten des Unterabteilungsleiters XX am XX. September XXXX Ministerialrat T. übertragen; seine Ernennung zum Ministerialdirigenten (B 6) erfolgte am XX. November XXXX. Eine Information des Klägers über die beabsichtigte Dienstpostenübertragung und Ernennung erfolgte jeweils nicht.

Ministerialrat T., dessen letzte Regelbeurteilung aus dem Jahre 1985 stammte, der 1987 zum Ministerialrat (A 16) befördert und 1990 in das Amt eines Ministerialrats (B 3) eingewiesen worden war, war vom 1. August 1980 bis zum 30. Juni 1989 als Leiter des Referats XXXX und vom 1. Juli 1989 bis zur oben angeführten Dienstpostenübertragung am 26. September 1995 als Leiter des Referats XXXX eingesetzt. Zuvor war er bereits von 1972 bis 1979 und von 1984 bis 1986 als Referent in den Referaten XXXX bzw. Xtätig gewesen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nachträglich von der Besetzung des Dienstpostens XXXX von der Beförderung des Herrn T. erfahren habe, und bat um Erläuterung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. Februar 1996, dass eine vorherige Unterrichtung des Klägers aus den Gründen ihres Schreibens vom 22. September 1995 nicht geboten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 3. April 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn besoldungsmäßig durch Gewährung von Schadensersatz so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Ministerialdirigenten ernannt worden wäre. Hätte nämlich die Beklagte das Leistungsprinzip beachtet, so wäre ihm der Dienstposten XXXX übertragen worden; wäre dies geschehen, so wäre er auch zum genannten Zeitpunkt zum Ministerialdirigenten ernannt worden. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Beachtung des Leistungsgrundsatzes im Auswahlverfahren, weil sie ihn – den Kläger – trotz entsprechender Bitten nicht rechtzeitig über die Auswahlentscheidung(en) informiert habe und ihm deshalb Rechtsschutzmöglichkeiten versagt geblieben seien. Diesen Antrag erweiterte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 1996 auf den Zeitraum schon ab dem 30. November 1995.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz ab. Die fragliche Beförderungsentscheidung habe sich allein am Grundsatz der Bestenauslese orientiert. Ministerialrat T. sei der am besten geeignete Kandidat für die Besetzung des Dienstpostens X. X gewesen.

Aufgrund seiner Vorverwendungen insbesondere als Referent und Referatsleiter in drei unterschiedlichen Referaten der Abteilung S b...

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