Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 5 K 1359/02) |
Nachgehend
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides des Beklagten vom 11. Februar 2002, mit dem dieser einen weiteren Betrag in Höhe von 6.021,68 EUR auf den für das Grundstück des Klägers Gemarkung O. Flur 11, Flurstück 133, für die Straße Im I. im Ortsteil O. geschuldeten Erschließungsbeitrag nachgefordert hat.
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstück des Klägers erstreckt sich in einer Breite von 20 m von der Straße O1. Weg mit einer Tiefe von etwa 125 m bis zu der Straße Im I.. Es ist mit dem Wohnhaus des Klägers etwa 15 m entfernt vom O1. Weg, jedoch mit einem Abstand von ca. 100 m zur Straße Im I. bebaut. Der Grundstücksbereich hinter dem Wohnhaus wird als Zier- und Nutzgarten genutzt. Wohnhaus und Garten nehmen ungefähr ein Drittel des Gesamtgrundstücks ein. Der Zier- und Nutzgarten ist von dem übrigen Grundstück durch eine ca. 2 Meter hohe Lebensbaumhecke und einen Zaun getrennt, wobei sich unmittelbar hinter dieser Abgrenzung noch eine Holzhütte befindet. Die restliche Grundstücksfläche bis zur Straße Im I. wird als Wiesengelände genutzt. Zur Straße Im I. ist es mit einem Metallgitterzaun mit Tor abgegrenzt. Nach Angaben des Klägers wird das Wiesengelände 5 bis 6 Mal im Sommer gemäht oder gelegentlich auch für eine Schafabweidung zur Verfügung gestellt.
Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 13. November 2000 hatte der Beklagte den Kläger bereits zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.012,35 DM (= 6.141,82 EUR) für die Straße Im I. herangezogen. Hierbei hatte der Beklagte in Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung (§ 6 A (2) b) der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T. vom 1. Februar 1989) das Grundstück lediglich mit einer bis zur Tiefe von 35 m (von der Straße Im I. aus gesehen) reichenden Teilfläche von 700 Quadratmetern als beitragspflichtig berücksichtigt. Im Laufe eines Erschließungsbeitragsrechtsstreits eines anderen Anliegers erteilte das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter den Hinweis, dass die Tiefenbegrenzungslinie bis hinter die bauliche Nutzung am O1. Weg zu verschieben sei. Daraufhin nahm der Beklagte eine Neuberechnung der Erschließungsbeiträge für die Straße Im I. vor und erließ gegenüber dem Kläger den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Nacherhebungsbescheid.
Zur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren am 3. Mai 2002 erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein entsprechendes Widerspruchsvorbringen geltend gemacht, nach dem Sinn und Zweck einer Tiefenbegrenzung sei nur eine solche Bebauung für ein Verschieben der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungslinie relevant, die auf die abgerechnete Erschließungsanlage ausgerichtet sei. Da die Wohnhausbebauung auf seinem Grundstück keinerlei Beziehung zu der Erschließungsanlage Im I. habe, sondern ausschließlich durch den O1. Weg erschlossen werde, habe es bei der ersten Veranlagung zu bleiben. Im Übrigen sei sein Grundstück auch zu beiden angrenzenden Straßen jeweils selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar. Bei einer solchen Konstellation reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erschließung von jeder der beiden Straßen nur bis zu einer in der Mitte des Grundstücks angenommenen Teilungslinie. Diese Rechtsprechung gelte auch, wenn – wie hier – das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich liege.
Der Kläger hat beantragt,
den Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zur Begründung auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts im Ortstermin eines anderen Erschließungsbeitragsverfahrens zur Handhabung der Tiefenbegrenzungsregelung bei rückwärtiger Grundstücksbebauung bezogen.
Mit Urteil vom 27. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in einem früheren Erschließungsbeitragsrechtsstreit sei für die Straße Im I. geklärt worden, dass nach deren endgültiger Herstellung die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Dies werde auch vom Kläger dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. Entsprechend dem in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB enthaltenen – und ebenso gemäß §...