Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung beim Erlaß der Kasernenordnung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 07.10.1988; Aktenzeichen PB VG 422/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 7. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an einer Kasernenordnung.
Auf dem Fliegerhorst … galt bis zum Herbst 1987 die mit Zustimmung des Antragstellers erlassene Kasernenordnung vom 1. Februar 1984. Am 20. November 1987 erließ der Kasernenkommandant ohne Beteiligung des Antragstellers eine neue Kasernenordnung, die alle Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Fliegerhorst zusammenfaßt. In dem Kasernenbereich sind das Lufttransportgeschwader … Teile des Luftwaffenversorgungsregiments … Teile der Technischen Schule der Luftwaffe … sowie die Standortverwaltung … untergebracht. Kasernenkommandant ist Oberstleutnant K. als dienstältester Vorgesetzter der im Kasernenbereich untergebrachten Truppenteile. Er untersteht in dem besonderen Aufgabenbereich dem Beteiligten als Standortältesten und im truppendienstlichen Bereich ebenfalls dem Beteiligten, weil er Kommandeur eines dem Beteiligten unterstellten Verbandes ist.
Der Antragsteller hat am 11. Juli 1988 die Fachkammer angerufen und vorgetragen:
Den Erlaß der Kasernenordnung müsse sich der Beteiligte als Handeln eines Untergebenen und Weisungspflichtigen zurechnen lassen. Die sachliche Aufgabe des Kasernenkommandanten sei in der ZDv 10/5 festgelegt, die im wesentlichen die Verantwortlichkeit für die Ordnung im Kasernenbereich und für infrastrukturelle Maßnahmen regele. Dementsprechende Maßnahmen des Kasernenkommandanten seien beteiligungspflichtig. Wenn der Beteiligte die Kompetenz für einen bestimmten Bereich auf den Kasernenkommandanten als Untergebenen delegiere, ändere dies nichts an seiner personal vertretungsrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Kasernenkommandant selbst sei nicht Dienststellenleiter, vielmehr ausführendes Organ des Dienststellenleiters für einen bestimmten Bereich, den er eigenverantwortlich zu bearbeiten habe. Die im Antrag bestimmten Regelungen, die im wesentlichen das Verhalten bei der Flaggenparade, das Verhalten im Verkehr auf dem Kasernengelände und bei Übungen beinhalteten, seien Maßnahmen, die nicht unmittelbar Ausfluß der Arbeitspflicht seien, vielmehr Verhaltenspflichten der Zivilbeschäftigten konkretisierten, die diese anläßlich der Erbringung der Arbeitsleistung oder im Umfeld der Arbeitsleistung zu erfüllen hätten.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die vom Kasernenkommandanten unter dem 20. November 1987 erlassene Kasernenordnung in den Regelungen F II, G I, II, III 1–3 sowie 5–6, IV, V und X seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen
und entgegnet: Der Antragsteller verkenne, daß die truppendienstliche Unterstellung und die Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich verschiedenen Ebenen zuzuordnen seien. Sachentscheidungen des Kasernenkommandanten könnten nicht dem truppendienstlichen Vorgesetzten zugerechnet werden. Ein Organhandeln des Kasernenkommandanten mit der Rechtsfolge, daß seine Entscheidungen im besonderen Aufgabenbereich dem Beteiligten zuzurechnen wären, sei deshalb rechtlich nicht möglich. Daß im vorliegenden Fall der beteiligte zugleich Standortältester und damit auch Vorgesetzter des Kasernenkommandanten im besonderen Aufgabenbereich sei, sei rein zufällig und damit für die Beurteilung der Funktion des Kasernenkommandanten ohne Bedeutung. Da somit ein Einvernehmen zwischen dem Kasernenkommandanten und dem Beteiligten nicht hergestellt werden könne, sei hier auch für eine Beteiligung des Antragstellers kein Raum.
Mit Beschluß vom 7. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar sei der Kasernenkommandant als Leiter einer militärischen Dienststelle anzusehen, weil er mit einem bestimmten Aufgabenbereich und organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sowie Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 der Vorgesetztenverordnung sei. Da dem Kasernenkommandanten keine Personal Vertretung zugeordnet sei, sei nach § 92 Nr. 1 BPersVG hier der Antragsteller von dem Beteiligten als Dienststellenleiter zu beteiligen. Bei dem Erlaß der Kasernenordnung handele es sich aber nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Sie sei nur scheinbar eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Denn Maßnahmen, die sich auf die Dienstleistung der Beschäftigten selbst bezögen, sowie diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, die unbeeinträchtigte Erfüllung der Dienstleistungspflicht, den störungsfreien Abl...