Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit einer Klarstellungssatzung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls der Antragsgegner nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen die „Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für das Dorf Pu./Gemeinde Pu.”. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Pu. fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Pudagla mit ein.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flurstücke 7, 13, 15 und 103 der Flur 3 der Gemarkung Pu.. Es handelt sich dabei um streifenartig geschnittene Flurstücke, die gemeinsam mit weiteren, parallel verlaufenden Flurstücken eine Kleingartenanlage bilden. Die Flurstücke liegen außerhalb des Bereiches der angegriffenen Satzung.
Die Flurstücke der Antragstellerin waren bis auf eine ca. 60 qm große Fläche des Flurstücks 103 bereits in der ersten Entwurfsfassung nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden. In dieser ersten Fassung waren die Flurstücke 105, 104, 3 und 43, die sich in nordöstlicher Richtung an die Flurstücke der Antragstellerin anschließen und bis zu der Straße „Am G.” reichen, als Abrundungs- bzw. Erweiterungsfläche vorgesehen. Nach der erstmaligen Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange erfolgte eine Reduzierung der Planung dahingehend, daß einige als Abrundungs- und Erweiterungsflächen vorgesehene Flurstücke aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen wurden. Für die an der Straße „Am G.” gelegenen Flurstücke 105, 104, 3 und 43 wurde die ursprünglich festgesetzte Grenze mit einer Tiefe von 12 m in Richtung der Straße „Am G.” zurückgenommen. Nachdem die Satzung in dieser sogenannten Fassung 5/96 beschlossen worden war, wurde der bereits bei der höheren Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf Genehmigung der Satzung zurückgenommen, da versäumt worden war, ein vor der Beschlußfassung am 13.05.1996 eingegangenes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in den Abwägungsprozeß einzubeziehen. In der Gemeindevertretersitzung vom 14.10.1996 wurde der Satzungsbeschluß vom 13.05.1996 aufgehoben, ein Beschluß über die Ablehnung der Einwendungen der Klägerin gefaßt sowie die Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen beschlossen. Laut Verfahrensvermerk vom 18.12.1996 ist die Satzung nach der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und Bekanntmachung durch Aushang am 17.12.1996 in Kraft getreten.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag vom 08.04.1997 gegen diese Satzung. Nach ihrer Auffassung hat die Gemeinde Pu. die Grenzen des Innenbereichs dergestalt festgelegt, daß unter anderem die ihr gehörenden Flurstücke 7, 13, 15 und 103 der Flur 3 der Gemarkung Pu. in den Außenbereich gelangt seien. Die planende Gemeinde Pu. habe mit ihrer Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen das Abwägungsgebot verletzt. Bei der Abwägung sei schon deshalb fehlerhaft verfahren worden, weil das von ihr so bezeichnete Planungsziel, den möglichen Zuwachs auf maximal 30 Wohneinheiten zu begrenzen, offenkundig schon deswegen verfehlt sei, weil es ausschließlich zu Lasten der Antragstellerin und zu Gunsten des Kleingartenvereins „Am G.” e.V. Pu. erfolgt sei, der unter anderem auf den Flächen der Antragstellerin Kleingärten betreibe. Bei entsprechender Berücksichtigung des Gebots der gerechten Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange und bei richtiger Bewertung der sich aus der rechtswidrig errichteten Kleingartenanlage „Am G.” e.V. Pu. ergebenden Konsequenzen erscheine die von der planenden Gemeinde geäußerte Planungsabsicht nur vorgeschoben. Tatsächlich solle nach dem Willen der planenden Gemeinde die durch den Kleingartenverein „Am G.” e.V. Pu. rechtswidrig vorgenommene Nutzung der Flurstücke der Antragstellerin nachträglich legitimiert werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Klarstellungssatzung der Gemeinde Pu. vom 14. Oktober 1996 für nichtig zu erklären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, das Planungsverfahren betreffend, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach dieser Vorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag unter anderem über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind. Um eine solche handelt es sich bei einer Klarstellungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 BauGB (...