Entscheidungsstichwort (Thema)

Besoldungsrecht

 

Verfahrensgang

VG Schwerin (Urteil vom 19.11.1996; Aktenzeichen 1 A 103/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 19.11.1996 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1993 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 26.12.1993 bis zum 18.04.1994 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Bundesbedienstete in Höhe von 3.589,98 DM zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der außergerichtlichen Kosten der Klägerin abwenden, falls diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für den Zeitraum eines mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbotes. Sie wurde am 01.04.1992 als Assessorin in den Dienst der Bundesvermögensverwaltung eingestellt und am 06.10.1992 zur Regierungsrätin z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 01.06.1992 wurde sie an die OFD Rostock versetzt. Sie erhielt seitdem eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Bundesbedienstete in Höhe von monatlich 1.750,– DM.

Aufgrund einer bevorstehenden Entbindung stellte die OFD Rostock die Klägerin vom 26.12.1993 bis acht Wochen nach der Entbindung vom Dienst frei (§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen – MuSchV). Mit Änderungsanordnung vom 01.10.1993 stellte sie die Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigung ab dem 26.12.1993 ein. Eine Durchschrift hiervon übersandte sie der Klägerin zur Kenntnisnahme. Den hiergegen von der Klägerin am 14.10.1993 eingelegten Widerspruch wies das Bundesministerium der Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.1993 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die Klägerin während der Zeit des Beschäftigungsverbots keinen Anspruch auf die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für im Beitrittsgebiet tätige Bundesbeamte habe. Voraussetzung für die Zahlung der Aufwandsentschädigung sei die Abgeltung besonderer Aufwendungen, die durch die dienstliche Tätigkeit im Beitrittsgebiet veranlaßt würden. Da die Klägerin während des Beschäftigungsverbots keinen Dienst leiste, könne in dieser Zeit ein dienstlich veranlaßter Aufwand nicht entstehen. Soweit die Aufwandsentschädigung dagegen in Fällen des Erholungsurlaubs, der Krankheit und der Fortbildung bei einer Dauer von bis zu einem Monat weitergezahlt werde, sei diese unterschiedliche Beurteilung sachlich begründet. Die Zeiträume seien bereits bei Einführung der pauschalierten Aufwandsentschädigung berücksichtigt worden und für die Festsetzung ihrer Höhe mitbestimmend gewesen. Hierin liege weder ein Verstoß gegen § 4 MuSchV noch gegen Art. 3 des Grundgesetzes.

Die Klägerin hat am 19.01.1994 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.11.1996 abgewiesen hat. Dagegen richtet sich die am 08.01.1997 eingelegte Berufung. Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 19.11.1996 aufzuheben,
  2. den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Finanzen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 26.12.1993 bis zum 18.04.1994 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Bundesbedienstete in Höhe von 3.589,98 DM einschließlich gesetzlicher Zinsen zu gewähren,

    hilfsweise,

    die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 26.12.1993 bis 18.04.1994 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Bundesbedienstete in Höhe von 3.589,98 DM einschließlich gesetzlicher Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, auch ohne, daß sie vom Senat nach § 124 VwGO zugelassen worden ist. Auf das Verfahren findet die Vorschrift gemäß Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) in der Fassung Anwendung, wie sie bis zum 31.12.1996 gegolten hat, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vor dem 01.01.1997 durch die Geschäftsstelle an die Beteiligten herausgegeben worden ist. Die §§ 124 ff. VwGO aF. sahen eine Berufungszulassung nicht vor.

Die Berufung hat auch Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dem Dienstherrn steht es grundsätzlich frei, die Besoldung durch Verwaltungsakt festzusetzen oder sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ohne Erlaß eines Festsetzungsbescheides auszuzahlen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.12.1973 – XII A 1200/71 –,...

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