rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Satzung über Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs
Tenor
Der Antrag, die Satzung der Stadt … über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Industriegebiet an der A 61/Güterverkehrszentrum” in … – Teilbereich I – für nichtig zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zutragen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Industriegebiet an der A 61/Güterverkehrszentrum” in … – Teilbereich I” – Er ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen im Gebiet des festgelegten Entwicklungsbereiches. Dieses Gebiet deckt sich im wesentlichen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 257 a/Industriegebiet an der A 61”.
Am 17. Dezember 1992 faßte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluß für die Entwicklungssatzung, der am 19./21. Januar 1993 öffentlich bekannt gemacht wurde. Zum Zwecke der Anhörung wurden im März 1993 die Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Grundstückseigentümer angeschrieben. Am 04. November 1993 faßte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluß. In dem der Beschlußvorlage beigefügten Bericht zu der Satzung ist ausgeführt, daß seitens der Grundstückseigentümer überwiegend Verkaufsbereitschaft bestehe, allerdings nicht ohne weiteres bei den betroffenen Landwirten. Der Entwicklungssatzung bedürfe es, weil eine Umlegung nicht geeignet sei, Flächen in der erforderlichen Größe von mindestens 1,5 ha zu schaffen. Die Belange der Landwirtschaft seien bei Abwägung der öffentlichen Belange mit den privaten Belangen der Grundeigentümer zurückzustellen. Die Satzung wurde nach der am 01. Februar 1994 von der Bezirksregierung … erteilten Genehmigung am 02. März 1994 von dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 15./16. März 1994 öffentlich bekannt gemacht.
Mit seinem am 07. April 1994 eingegangenen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller, die Satzung für nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei nicht erfüllt, wonach das Wohl der Allgemeinheit die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erfordern müsse. Die verfolgten Ziele könnten nämlich auch mit der normalen Mitteln der Bauleitplanung erreicht werden. Aus dem Bericht zur Satzung ergebe sich, daß die überwiegende Mehrheit der Eigentümer zum freihändigen Verkauf bereit sei. Damit habe der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen müssen, daß das besondere Instrumentarium der Entwicklungssatzung, insbesondere das daraus erwachsende Recht zur Enteignung, gar nicht erforderlich sei. Dem Satzungsbeschluß sei zudem nicht zu entnehmen, ob der Rat den Gesichtspunkt, daß die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sein müssen, überhaupt bedacht habe.
Diesbezüglich mangele es insbesondere an einer ausreichenden Prüfung und Abwägung der Auswirkungen der beabsichtigten Entwicklungsmaßnahme auf die betroffenen Landwirte. Deshalb sei das Gebot gerechter Abwägung verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
die Satzung der Stadt … über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches „Industriegebiet an der A 61/Güterverkehrszentrum” in … – Teilbereich I – für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die besondere Bedeutung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ergebe sich aus dem dringenden Bedarf, in … Arbeitsplätze zu schaffen. … als die ehemals größte Garnisonsstadt der Nato sei vom Truppenabbau in besonderem Maße betroffen. Nur durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze könne das Oberzentrum … auch weiterhin seine erforderlichen sozialen und kulturellen Aufgaben erfüllen. Der Standort an der Autobahnauffahrt A 61 sei die einzige Möglichkeit, im südlichen Verdichtungsraum … –… größere Gewerbeflächen umweltverträglich und verkehrsgünstig auszuweisen. Seit Jahren könne die Stadt den Anfragen nach Gewerbeflächen nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Entwicklung dieses Gebietes liege auch im Interesse der Landesplanung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das besondere planungsrechtliche Instrumentarium der Entwicklungssatzung erforderlich. Noch bis heute hätten zahlreiche über das gesamte Gebiet verstreute Parzellen nicht erworben werden können. Das angestrebte Ziel, Flächen mit einer Mindestgröße von 1,5 ha zu schaffen, könne im Wege einer Umlegung angesichts der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht erreicht werden. Es treffe auch keinesfalls zu, daß der Rat die gegebenenfalls erforderlichen und auf der Grundlage der Satzung zulässigen Enteignungen nicht bedacht habe. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens seien mit den Betroffenen wie auch mit der Landwirtschaftskammer die sich für die Landwirte er...