Entscheidungsstichwort (Thema)
Baurecht. Bauplanungsrecht. Bauleitplanung. Bebauungsplan. Medienpark. Erforderlichkeit. städtebauliche Erforderlichkeit. Erforderlichkeitsgebot. Gefälligkeitsplanung. Landschaftsschutzgebiet. Öffnungsklausel. Planungshoheit. kommunale Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsgarantie. Selbstverwaltungsautonomie. Sondergebiet. Zweckbestimmung. Bestimmtheit. Abwägung. Gebot der Konfliktbewältigung. Gebot der Problembewältigung. planerische Zurückhaltung. Schallleistungspegel. Art der Nutzung. Ausfertigung. Heilung der Ausfertigung. Ausfertigungsmangel. unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis. unvertretbares Abwägungsergebnis. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Baugenehmigungsverfahren. Feinsteuerung. Flächennutzungsplan. Entwicklungsgebot. Belange des Naturschutzes. Naturschutzbelange. Vermeidungsgebot. Ausgleichsgebot. Ausgleichsbilanz. Eigentümerinteressen. Belange der Eigentümer. eilhaber an der plankonformen Nutzung. Feldbereinigung. Flurbereinigung. Wirtschaftswege. Wirtschaftswegenetz. bwägungsmangel. planerische Zielvorstellungen. Abweichen von Zielvorstellungen. Lärm. Lärmbeeinträchtigung. Zu- und Abfahrtsverkehr. Verkehrslärm. Freizeitlärm. Spitzenpegel. lautsprecherverstärkte Geräusche. Lautsprecher. seltene Ereignisse. Normenkontrolle (Bebauungsplan)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet” vom 17. März 1977 (Staatsanzeiger S. 227) steht dem Erlass eines Bebauungsplans nicht entgegen. § 1 Abs. 2 der Verordnung, wonach die „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes” nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind, enthält eine Öffnungsklausel auch für künftige Bebauungspläne.
2. Die Zweckbestimmung eines Sondergebietes „Medienpark” muss im Bebauungsplan derart vorgegeben sein, dass die Entwicklungsrichtung dieser besonderen Anlage zur Freizeitgestaltung eindeutig festgelegt ist.
3. In einem Sondergebiet kann die Art der Nutzung durch einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden.
4. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn er die Zielvorstellungen des Plangebers nur unzureichend umsetzt.
Normenkette
BauGB § § 1, 1 Abs. 3, 6, § 1a, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 3 S. 4, §§ 214, 214 Abs. 3, § 215a, § 215a Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2; LV Art. 49; BauNVO § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2; BNatSchG § 8c F: 1993
Nachgehend
Tenor
Der am 27. Juni 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Medienpark (B 146)” der Antragsgegnerin wird für nicht wirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Freizeitparks mit thematischem Bezug zum Fernsehen schaffen soll.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer von Hausgrundstücken in den benachbarten Ortsteilen Mainz-Drais und Mainz-Lerchenberg; die Antragstellerin zu 3) ist Eigentümerin des überplanten und derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 199. Das übrige Plangebiet steht im Eigentum des Beigeladenen.
Bei dem Bebauungsplan „Medienpark (B 146)” handelt es sich um die Überplanung eines Teils des Bebauungsplans „Zweites Deutsches Fernsehen (B 31)”. Dieser Bebauungsplan ist im März 1965 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht worden. Er enthält folgende Festsetzungen:
„Sondergebiet, zulässig nur Betriebs- und Verwaltungsgebäude für das Fernsehen und Wohnungen nur gemäß § 8 (3) der Baunutz.-VO., Grundflächenzahl 0,5, Baumassenzahl 7, max. Gebäudehöhe 28 m.”
Der Bebauungsplan B 31 wurde am 28. April 1987 ausgefertigt und am 6. September 1991 erneut ortsüblich bekannt gemacht. Der Beigeladene hat für sein Sendezentrum bislang nur die südliche Hälfte des Plangebiets in Anspruch genommen. Der nördliche, jetzt neu überplante Teil blieb landwirtschaftlich genutzt.
Der Bebauungsplan B 146 setzt ein „Sondergebiet – Medienpark” fest, das wie folgt definiert wird (Textliche Festsetzung Nr. 1.1.1):
„Der ‚Medienpark’ ist eine Anlage zur Freizeitgestaltung, in der Themen, die in unmittelbarem Kontext zum Medium Fernsehen oder im Zusammenhang mit Programmmarken von Fernsehunternehmen stehen – unter Zuhilfenahme von Attraktionstechniken dramaturgisch aufgearbeitet – den Besuchern präsentiert werden. Unter dieser Voraussetzung dient das ‚Sondergebiet – Medienpark’ der Unterbringu...