Leitsatz
Auch öffentliche Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter nicht allein deshalb kündigen, weil er Mitglied einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei ist oder diese unterstützt. Die politischen Aktivitäten müssen, anders als bei Beamten, dazu die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren.
Sachverhalt
In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter, der seit 2003 beim beklagten Land Baden-Württemberg im Bereich der Oberfinanzdirektion beschäftigt wurde, entlassen worden, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Außerdem hatte das Land als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag angefochten. In der ersten Instanz hielten die Richter eine fristgemäße Kündigung noch für zulässig. Die nächste Instanz, das LAG, sah das anders. Es berief sich auf die Rechtsprechung des BAG. Das hat entschieden, dass
- allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht ausreicht, um einem Arbeitnehmer zu kündigen.
- die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssten "in die Dienststelle hineinwirken"
- und "die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren" (BAG, Urteil v. 28.9.1989, 2 AZR 317/86).
Ein Angestellter habe nicht dieselbe Treuepflicht wie ein Beamter. Während die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht von diesem die Bereitschaft fordere, sich mit der Idee des Staats, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten, sich deshalb von Bestrebungen zu distanzieren, die die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, gebe es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme.
Wolle man aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Diensts gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt. Das vom Arbeitnehmer des öffentlichen Diensts zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht (Loyalitätsverpflichtung) ergebe sich daher aus seiner Stellung und dem konkreten Aufgabenkreis, den er wahrzunehmen habe. Das habe in diesem Fall jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.6.2009, 14 Sa 101/08.