1Bereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Genehmigungen gelten fort. 2Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übergeleitet. 3Über Genehmigungsanträge, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach dieser Verordnung zu entscheiden.

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