Gesetzestext

 

(1) Sofern im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen, haben die Parteien und ggf ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

(2) Das ersuchende Gericht teilt in seinem Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I dem ersuchten Gericht mit, dass die Parteien und ggf ihre Vertreter zugegen sein werden und dass gegebenenfalls ihre Beteiligung bei der BEweisaufnahme beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(3) Wird die Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Durchführung der Beweisaufnahme beantragt, so legt das ersuchte Gericht die Bedingungen für ihre Teilnahme nach Artikel 12 fest.

(4) Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und ggf ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit des ersuchten Gerichts unberührt, die Parteien und ggf ihre Vertreter aufzufordern, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder sich daran zu beteiligen, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts dies vorsieht.

 

Rn 1

Art 13 soll die Parteiöffentlichkeit der Rechtshilfebeweisaufnahme sicherstellen und wird ergänzt durch § 1073 Abs 1 S 2. Abs 1 regelt dazu zunächst nur ein Recht der Parteien und ihrer Vertreter zur passiven Anwesenheit. Gem Abs 2 kann (und sollte bei einem entsprechenden Antrag der Parteien bzw ihrer Vertreter) auch das Recht zur aktiven Beteiligung beantragt werden (s Ziff. 9.2 des Formblatts A); diese umfasst neben der Anwesenheit auch ein Frage- und Rederecht. In diesem Fall legt das ersuchte Gericht die ›Bedingungen der Teilnahme‹ der Parteien und ihrer Vertreter fest (Abs 3). Der in Abs 3 enthaltene Verweis auf Art 12 ist auch als sinngemäßer Verweis auf den in Art 12 III enthaltenen ordre public-Vorbehalt zu betrachten. Abs 4 regelt Informationspflichten des ersuchten Gerichts unter Verwendung des Formblatts I; dabei ist eine Information der Parteivertreter nach Sinn und Zweck der Regelung ausreichend (Schlosser/Hess/Schlosser Art 11 Rz 6). Abs 5 hat nur Bedeutung für Länder, in denen eine Anwesenheit der Parteien während der Beweisaufnahme vorgeschrieben ist. Zur Teilnahme der Parteivertreter im Wege der Bild- und Tonübertragung s Art 12 Rn 5.

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