Rn 12

Abs 4 stellt klar, dass die Kosten der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits iSd § 91 I, II ZPO gehören. Welche Kosten (Gebühren und Auslagen) bei der Gütestelle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstehen, bestimmen die Länder (vgl Abs 5). Die Anwaltskosten, die bei der Durchführung eines obligatorischen Güteverfahrens anfallen, sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des Rechtsstreits (BGH NJW 21, 2887 [BGH 24.06.2021 - V ZB 22/20] [2888]). Abs 4 erklärt lediglich die Kosten der Gütestelle selbst zu Kosten des Rechtsstreits.

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