Rn 7

Das Gericht kann gem § 139 II Dritte auch von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausschließen, soweit die Folgesache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist. Die Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (›kann‹). Bevor über den Ausschluss entschieden wird, sollte das Gericht den Ehegatten rechtliches Gehör gewähren. Sind diese mit einer (weiteren) Teilnahme der nicht unmittelbar beteiligten Dritten einverstanden, wird von einem Ausschluss abzusehen sein.

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