Rn 13
Die §§ 51, 52 VersAusglG bilden als Übergangsvorschriften die Grundlage für die Abänderung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die unter Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts ergangen sind. Zwar verweisen die genannten Normen weitgehend auf die §§ 225, 226, allerdings gibt es auch gravierende Unterschiede zwischen beiden Abänderungsverfahren. So findet – anders als in den Fällen des § 225 I (s Rn 3) – bei einer Abänderung nach § 51 I VersAusglG eine sog Totalrevision statt; der VA wird also nach dem seit 1.9.09 geltenden Recht hinsichtlich aller Anrechte, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, komplett neu durchgeführt. Dabei ist die Vorschrift des § 31 VersAusglG über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden. Wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, erhält die überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Person daher ihre während der Ehezeit erworbenen Anrechte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück (BGH Beschl v 20.6.18 – XII ZB 624/15 – NJW-RR 18, 1153, 1154 Rz 10 ff). Dies gilt auch dann, wenn die Abänderung zum Fortfall der Versorgung des Hinterbliebenen der verstorbenen, insgesamt ausgleichsberechtigten Person führt (Frankf Beschl v 28.7.21 – 3 UF 55/21 – BeckRS 21, 22257 Rz 31 ff). Ist die insg ausgleichspflichtige Person verstorben, können auch deren Hinterbliebene den Abänderungsantrag stellen und iErg erreichen, dass der verstorbene Ehegatte sein ehezeitliches Anrecht ab Antragstellung fiktiv zurückerhält und sich ihre die Hinterbliebenenversorgung fortan daraus ableitet (vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 219 Rz 24). Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss sich der überlebende Ehegatte (bzw sein Hinterbliebener, vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 219 Rz 23) allerdings grds auf eine ihn begünstigende Wertänderung eines in den VA einbezogenen Anrechts berufen (BGH Beschl v 5.2.20 – XII ZB 147/18 – NJW-RR 20, 641, 644 Rz 24 ff). Die Frage, ob es dabei auf eine für den überlebenden Ehegatten vorteilhafte wesentliche Wertänderung allein eines Anrechts ankommt (so Kobl Beschl v 25.2.21 – 11 UF 11/21 – FamRZ 21, 1191, 1192) oder eine Gesamtbetrachtung des Ergebnisses eines (fiktiven) Abänderungsverfahrens unter Lebenden vorzunehmen ist (so Stuttg Beschl v 27.7.21 – 16 UF 55/21 – BeckRS 21, 23191 Rz 38 ff; Frankf Beschl v 17.2.21 – 2 UF 176/20 – FamRZ 21, 1362, 1363 f), hat der BGH inzwischen dahingehend geklärt, dass eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen ist, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 I 2 VersAusglG ergeben hätte (BGH Beschl v 4.5.22 – XII ZB 122/21 – NZFam 22, 685, 686 Rz 12 ff und Beschl v 17.11.21 – XII ZB 375/21 – NJW-RR 22, 291, 293 Rz 18). Diese Gesamtbetrachtung macht eine Saldenbildung erforderlich und wirft eine Vielzahl von Folgeproblemen auf; sie ist daher kritisch zu sehen (hierzu näher MüKoBGB/Recknagel § 51 VersAusglG Rz 28). Die Abänderung nach § 51 I VersAusglG ist nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen beschränkt (BGH Beschl v 24.6.15 – XII ZB 495/12 – NJW-RR 15, 1217, 1219 Rz 24) und bei der Wesentlichkeit der Wertänderung (§ 51 II VersAusglG iVm § 225 II, III) ist für Anrechte in der GRV auf den Rentenwert abzustellen (BGH Beschl v 8.11.17 – XII ZB 105/16 – NJW-RR 18, 65, 66 f Rz 17 ff; krit hierzu Bumiller/Harders/Schwamb Anh § 229 Rz 12). Bei der Abänderung bleiben die sog Grundrenten-Entgeltpunkte außer Betracht, weil diese nicht bereits in die Erstentscheidung einbezogen waren (BGH Beschl v 1.3.23 – XII ZB 444/22 – NJW 23, 1808, 1809 Rz 15; krit hierzu Schwamb FamRB 23, 230, 231). Wurde eine Beamtenversorgung wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587b V BGB aF nur teilweise ausgeglichen, ist für den bisherigen Ausgleichswert der hälftige Ehezeitanteil und nicht der tatsächlich nur begrenzt durchgeführte (öffentlich-rechtliche) Wertausgleich maßgeblich (BGH Beschl v 10.4.19 – XII ZB 284/18 – NJW-RR 19, 769, 772 Rz 37). Sofern das Abänderungsverfahren eröffnet ist (vgl § 51 II–IV VersAusglG), können – ebenso wie bei einer Abänderung nach den §§ 225, 226 (s Rn 3) – in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler mit korrigiert werden. Allerdings muss das Anrecht eine echte Wertänderung erfahren haben, weshalb eine Abänderung nicht eröffnet ist, wenn lediglich eine Korrektur von möglichen Fehlern der Ausgangsentscheidung erstrebt wird (vgl BGH Beschl v 18.10.23 – XII ZB 197/23 – NJW-RR 24, 201, 202 Rz 15).
Rn 14
Eine Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG erfordert ebenfalls eine wesentliche Wertänderung, wobei eine solche nicht nur bei Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenzen des Abs 3, sondern auch in den Fällen der sog Dynamisierungsverfehlung nach § 51 III VersAusglG vorliegt. Hierbei handelt es sich um Wertverzerrungen, die durch die nach früherem Recht notwendige Dynamisierung von nicht volldynamischen Anrechten mittels der BarwertV...