Gesetzestext

 

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

A. Beschwerdeeinlegungsfrist.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt für alle Familiensachen (BGH FamRZ 15, 839) – § 117 I 3 betrifft in Ehe- u Familienstreitsachen nur die Beschwerdebegründungsfrist – die Frist zur Beschwerdeeinlegung (§ 64) ist. Sie enthält in I eine allg Regelung u in II eine Sonderregelung für bestimmte Verfahren. Weitere Ausn enthalten spezialgesetzliche Vorschriften (s.u. B.II.2). Zur wirksamen Fristwahrung im elektronischen Rechtsverkehr s § 64 Rn 5a.

B. Fristdauer.

I. Grundsatz Monatsfrist.

 

Rn 2

Gem I beträgt die Beschwerdefrist grds einen Monat. Die Einhaltung ist im Wege der freien Beweiswürdigung zu klären, ohne Beschränkung auf förmliche Beweismittel (BGH FamRZ 22, 1867).

II. Ausnahmen in Familiensachen.

1. Sonderregelung in § 63 II.

 

Rn 3

Gem II ist die Beschwerde gg Entscheidungen im EA-Verfahren (Nr 1) u über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (Nr 2) binnen zwei Wochen einzulegen. Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung zu Nr 1, da zu Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen RA auch ohne Fachanwaltstitel gehört (Bremen FamRZ 21, 1140; s.a. BGH FamRZ 21, 445; weniger streng wohl – zu Unrecht – BVerfG FamRZ 21, 40). Kein Fall v II Nr 2 stellen Entscheidungen gem § 1365 BGB dar (Jena FamRZ 20, 1540; str).

2. Weitere Ausnahmen.

 

Rn 4

Ist gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen (§ 38 I 1) sind, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (s § 58 Rn 1), beträgt die Beschwerdeeinlegungsfrist idR zwei Wochen (§ 569 I 1 ZPO). Ausgenommen hiervon sind wiederum sofortige Beschwerden im Bereich der VKH, wo eine Monatsfrist gilt (§ 76 II bzw § 113 I 2 iVm § 127 II 3, III 3 ZPO). Die Rechtspflegererinnerung ist gleichfalls binnen zwei Wochen einzulegen (§ 11 II 1 RPflG). Eine Zwei-Wochen-Frist – dort nicht nur für die Beschwerdeeinlegung, sondern auch für die Beschwerdebegründung (Kobl FamRZ 17, 135; Bambg FamRZ 16, 835; Stuttg FamRZ 20, 2024) – schreibt § 40 IntFamRVG für Rechtmittel gg Entscheidungen nach dem HKÜ vor. Obgleich die Beschwerdebegründung gem §§ 40 II 1 IntFamRVG, 65 I beim Beschwerdegericht eingereicht werden kann, ist die Beschwerde gem §§ 40 II 1 IntFamRVG, 64 I 1 zwingend beim FamG einzulegen (aA Nürnbg FamRZ 22, 533).

C. Fristbeginn.

 

Rn 5

Gem III beginnt der Lauf der Rechtmittelfrist m der schriftlichen Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten anzufechtenden Beschl an den Beschwerdeführer (BGH FamRZ 15, 839). Bei mehreren Beschwerdeführern ist der Fristbeginn für jeden v ihnen separat zu ermitteln. Die (erste) Zustellung an einen Versorgungsträger, bei dem mehrere Anrechte eines oder beider Ehegatten bestehen, setzt den Lauf der Beschwerdefrist bzgl aller Anrechte in Gang (Fankf FamRZ 21, 353); dabei wird die Deutsche Rentenversicherung trotz ihrer rechtlich selbstständigen Träger als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (vgl Borth FamRZ 22, 1924). Eine vorherige mündliche Bekanntgabe (§ 41 II 1 bzw § 113 I 2 iVm § 329 I ZPO) löst den Fristlauf nicht aus. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt durch förmliche Zustellung (§§ 41 I 2, 15 II 1, 1. Var bzw § 113 I 2 iVm §§ 329 III, 317 I 1 ZPO jew iVm §§ 166 ff ZPO). Die in fG-Familiensachen für die Bekanntgabe grds in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Möglichkeit der Aufgabe zur Post m widerlegbarer Zugangsfiktion (§ 15 II 1, 2. Var, III) besteht bei der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschl nicht ggü Beteiligten, deren erklärten Willen der Beschl widerspricht (§ 41 I 2; BGH FamRZ 11, 1049). Das Unterbleiben einer erforderlichen Zustellung (zur Heilung s.u. Rn 5 aE) führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die reguläre Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (BGH FamRZ 17, 1151; aA Zö/Feskorn Rz 5), es läuft aber die absolute Beschwerdefrist nach III 2. Dessen Fünf-Monats-Frist beginnt m Beschlusserlass (§ 38 III 3; s § 113 Rn 3) u findet nicht nur dann Anwendung, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw (vergeblich) versucht wurde, sondern läuft immer, wenn die Zustellung an einen bereits förmlich Beteiligten aus welchen Gründen auch immer unterblieben oder fehlerhaft (zB zugestellte Ausfertigung weicht vom Original ab) erfolgt ist; der Betroffene ist auf Wiedereinsetzung angewiesen (BGH FamRZ 20, 1392; 15, 1006). In Ehe- u Familienstreitsachen tritt an die Stelle des Erlasses gem § 113 I 2 iVm §§ 329 I, 310 f ZPO die Verkündung der Entscheidung, weshalb hier Voraussetzung für den Lauf der absoluten Beschwerdefrist ist, dass innerhalb der Fünf-Monats-Fr...

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