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Dem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Wiedereinsetzung und der nachgeholten Prozesshandlung trägt Abs 1 S 1 durch den Grundsatz der verfahrensmäßigen Verbindung, also der gleichzeitigen Abhandlung, Rechnung. Im Hinblick auf die Verfahrensökonomie stellt Abs 1 S 2 es jedoch in das Ermessen des Gerichts, das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu beschränken.

Zu beachten ist, dass eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen kann (BGH MDR 18, 883). Das Rechtsmittelgericht trifft zudem Hinweispflichten. Schenkt es einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (BGH FamRZ 21, 537; vgl auch BGH FamRZ 20, 618).

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