Zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrags muss ein Verfahrensablauf vorgetragen werden, der ein Verschulden des Mandanten bzw. seines Anwalts zweifelsfrei ausschließt. Unklarheiten gehen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu Lasten der Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert daher eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen. Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich ein Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist.
Beweismittel: Der Anwalt muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit des zur Begründung angegebenen Sachverhalts darlegen. Hierzu kann er etwa eine eidesstattliche Versicherung der verantwortlichen Rechtsanwaltsfachangestellten, eine eigene eidesstattliche Versicherung oder Urkunden wie Fristenkalender und das BeA-Ausgangsprotokollvorlegen.
Bei der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung lauert eine besondere Falle bei technischen Störungen des BeA. Im Fall einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstücks über das BeA fordert der BGH eine sofortige Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die technische Unmöglichkeit. Nur im Ausnahmefall, wenn ein technisches Problem erst knapp vor Fristablauf auftritt, so dass für eine Darlegung der technischen Probleme gleichzeitig mit der Einreichung des Schriftsatzes keine Zeit mehr bleibt, dürfe die Darlegung der technischen Probleme nachgeholt werden. Dies müsse dann ebenso wie die Glaubhaftmachung unverzüglich erfolgen (BGH, Beschluss v. 17.11.2022, IX ZB 17/22; BGH, Beschluss v. 15.12.2022, III ZB 18/22).
Wenn das Gericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben.
Form des Antrags
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, § 237 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar, § 238 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Ansprüche an die Gründe für eine Wiedereinsetzung
Insgesamt dürfen die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, von der Rechtsprechung nicht überspannt werden, geht es doch um den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den Gerichten.